192 8 20. Heilung von Erwerbsmängeln.
Hause und Lande wesentlicher Vorteil errungen werden
wird.
2. Möglich ist auch, daß das Hausgesetz vorschreibt, es
genüge statt der Einwilligung sämtlicher Agnaten zur haus-
rechtlichen Beseitigung der Mängel die Zustimmung des
Familienhauptes (so ein bei Laband, Thronfolge im Fürsten-
tum Lippe [1891] S. 63 abgedrucktes letztinstanzielles Urteil
des Oberappellationsgerichts zu Celle vom 7. Juni 1867); ja
es kann in demselben sogar vorgeschrieben sein, daß bei
Aussterben des ebenbürtigen Mannesstammes (der Agnaten)
die vorhandenen, aus einer nicht ebenbürtigen Ehe stammenden
Nachkommen Mitglieder des Hauses und demgemäß sukzessions-
fähig werden, also von nun an ebenbürtigen Mitgliedern
gleich geachtet werden sollen. Die Bestimmung kann ent-
weder allgemein oder nur in bezug auf die aus einer bestümmten
unebenbürtigen Ehe stammenden Nachkommen getroffen
werden. Heute bedarf es selbstverständlich zur Wirksamkeit
solcher Hausgesetze auch gegenüber dem Staate einer Zu-
stimmung der Stände, wenn sie erst neu geschaffen werden.
Solange reiner Patrimonialstaat vorhanden war, reichte hierzu
hausgesetzliche Bestimmung hin. Eines der frühesten Beispiele
hierfür ist die Urkunde des Kurfürsten Friedrich I. von der
Pfalz vom 24. Januar 1472 über die eventuelle Nachfolge
der beiden Söhne, die ihm aus der Verbindung mit der Augs-
burger Bürgerstochter Klara Dettin geboren waren. In ähn-
licher Weise hat Kaiser Ferdinand I. in einem Hausgesetze
vom 13. September 1561 verfügt, daß für den Fall des Aus-
sterbens der Agnaten des Hauses Österreich die Nachkommen
seines Sohnes, des Erzherzogs Ferdinand, aus dessen Ehe mit
der Augsburger Bürgerstochter Philippine Weser sukzessions-
berechtigt sein sollten. Andere Beispiele siehe bei Löning
S. 37—45. Im 17. und 18. Jahrhundert fand sogar, wenn
auch nur vereinzelt, die Meinung Vertretung, daß Kinder aus
Mißheiraten für den Fall des Abganges des gesamten suk-
zessionsberechtigten Hauses ipso jure, also auch, wenn es ein
Hausgesetz nicht ausdrücklich bestimme, eventuelles Nach-
folgerecht besäßen. Die Meinung war selbstverständlich irrig,
denn zum Erwerb der Ebenbürtigkeit bedarf es einer haus-