Full text: Modernes Fürstenrecht

8 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 193 
gesetzlichen Verfügung. So auch Löning S. 41ff. und S. 71. 
Hieraus folgt zugleich, daß eine Ehe, welche der letzte, allein 
noch vorhandene Agrat mit einer unebenbürtigen Person 
abschließt, nicht durch diese Tatsache des Eheschlusses allein 
die Wirkungen einer ebenbürtigen Ehe empfängt. Aus der 
bloßen Tatsache des Eheschlusses des letzten Agnaten mit 
einer Bürgerlichen kann nicht auf einen Willen dieses letzten 
Agnaten geschlossen werden, als alleiniger Träger der Haus- 
autonomie diese Ehe hausgesetzlich für eine ebenbürtige er- 
klären zu wollen. Der letzte Agnat kann vor Eingehung seiner 
Ehe derselben die rechtliche Natur einer standesgemäßen 
beilegen und kann nach ihrem Abschlusse die Abkömmlinge 
aus ihr für$Hausmitglieder erklären; denn das Recht der 
Autonomie bleibt bestehen, solange das Haus besteht, und 
dieses besteht, solange auch nur ein Agnat vorhanden ist. 
Aber es bedarf hierzu eines Aktes der Hausgesetzgebung. 
Jeder solcher bedarf indes nach seinem Wesen als rechtsver- 
bindlicher Befehl einer Kundmachung. In der bloßen Tat- 
sache des Eheabschlusses ist nichts enthalten, was auf gleich- 
zeitige Erteilung eines Befehls des Inhalts deuten könnte, 
daß diese Ehe als ebenbürtige angesehen werden soll. Ehe- 
abschluß ist Vertragsschluß, aber nicht Befehlserlaß, nicht 
zugleich Ausübung der Satzungsgewalt. Bei standesherrlichen 
Familien kommt obendrein dazu, daß alle Akte der Haus- 
autonomie dem Landesherrn vorzulegen sind. Erst wenn die- 
selben daraufhin bei den höchsten Landesstellen zur allge- 
meinen Kenntnis und Nachachtung gebracht oder, wo formelle 
Bestätigung vorgeschrieben, vom Landesherrn bestätigt sind, 
beginnt die rechtsverbindliche Kraft des hausgesetzgebenden 
Aktes. Somit kann hier schon aus diesem Grunde der Ehe- 
schließungsakt nicht als solcher Ebenbürtigkeit erzeugend 
wirken. Löning, welcher die ganze Frage a. a. 0. S. 70-77 
behandelt, begründet das Nichtvorhandensein eines still- 
schweigenden Hausgesetzgebungsaktes allgemeiner. Er weist 
nicht auf die Unmöglichkeit hin, daß ein Eheversprechen 
zugleich eine Befehlsäußerung sein könne, sondern er betont 
{S. 76): zum Wesen einer konkludenten Handlung gehöre, 
daß aus der Handlung mit Sicherheit nach den aus der Er- 
Rehm, Modernes Fürstenrecht, 13
	        
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