8 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 193
gesetzlichen Verfügung. So auch Löning S. 41ff. und S. 71.
Hieraus folgt zugleich, daß eine Ehe, welche der letzte, allein
noch vorhandene Agrat mit einer unebenbürtigen Person
abschließt, nicht durch diese Tatsache des Eheschlusses allein
die Wirkungen einer ebenbürtigen Ehe empfängt. Aus der
bloßen Tatsache des Eheschlusses des letzten Agnaten mit
einer Bürgerlichen kann nicht auf einen Willen dieses letzten
Agnaten geschlossen werden, als alleiniger Träger der Haus-
autonomie diese Ehe hausgesetzlich für eine ebenbürtige er-
klären zu wollen. Der letzte Agnat kann vor Eingehung seiner
Ehe derselben die rechtliche Natur einer standesgemäßen
beilegen und kann nach ihrem Abschlusse die Abkömmlinge
aus ihr für$Hausmitglieder erklären; denn das Recht der
Autonomie bleibt bestehen, solange das Haus besteht, und
dieses besteht, solange auch nur ein Agnat vorhanden ist.
Aber es bedarf hierzu eines Aktes der Hausgesetzgebung.
Jeder solcher bedarf indes nach seinem Wesen als rechtsver-
bindlicher Befehl einer Kundmachung. In der bloßen Tat-
sache des Eheabschlusses ist nichts enthalten, was auf gleich-
zeitige Erteilung eines Befehls des Inhalts deuten könnte,
daß diese Ehe als ebenbürtige angesehen werden soll. Ehe-
abschluß ist Vertragsschluß, aber nicht Befehlserlaß, nicht
zugleich Ausübung der Satzungsgewalt. Bei standesherrlichen
Familien kommt obendrein dazu, daß alle Akte der Haus-
autonomie dem Landesherrn vorzulegen sind. Erst wenn die-
selben daraufhin bei den höchsten Landesstellen zur allge-
meinen Kenntnis und Nachachtung gebracht oder, wo formelle
Bestätigung vorgeschrieben, vom Landesherrn bestätigt sind,
beginnt die rechtsverbindliche Kraft des hausgesetzgebenden
Aktes. Somit kann hier schon aus diesem Grunde der Ehe-
schließungsakt nicht als solcher Ebenbürtigkeit erzeugend
wirken. Löning, welcher die ganze Frage a. a. 0. S. 70-77
behandelt, begründet das Nichtvorhandensein eines still-
schweigenden Hausgesetzgebungsaktes allgemeiner. Er weist
nicht auf die Unmöglichkeit hin, daß ein Eheversprechen
zugleich eine Befehlsäußerung sein könne, sondern er betont
{S. 76): zum Wesen einer konkludenten Handlung gehöre,
daß aus der Handlung mit Sicherheit nach den aus der Er-
Rehm, Modernes Fürstenrecht, 13