19% 8 20. Heilung von Erwerbemängeln.
fahrung entnommenen Regeln auch der Willensentschluß fest-
gestellt zu werden vermag. Die Schließung einer uneben-
bürtigen Ehe lasse den Willen, einen autonomen Akt zu
erlassen, durch welchen die Frau und die aus der Ehe ent-
springenden Kinder zu Hausmitgliedern gemacht werden, nicht
erkennen. Es ist dies gegenüber unserer Beweisführung ein
Zurückgehen auf den weiteren Begriff der konkludenten
Handlung, dem wir selbstverständlich zuzustimmen vermögen.
DI. Die Form der Beseitigung der Mängel ist die nämliche,
ob sie in genereller Weise oder für einen Einzelfall geschieht.
Nicht nur, wenn bestimmt wird, daß alle aus einer Mißheirat
stammenden, an sich unebenbürtigen Abkömmlinge Mitgliedern
des Hauses gleichgeachtet werden sollen, sondern auch, wenn
nur vorgeschrieben wird, daß die mit einer bestimmten un-
ebenbürtigen Dame abgeschlossene oder abzuschließende Ehe
standesgemäß und die aus dieser entsprungenen oder ent-
springenden Kinder als Familienangehörige gelten sollen, liegt
ein Akt der Hausgesetzgebung vor. Mag die Bestimmung
‚so gefaßt sein, daß unmittelbar Hauszugehörigkeit verliehen
wird, oder so, daß nur Ebenbürtigkeit verliehen wird, wodurch
von selbst dann Hausmitgliedschaft entsteht, immer findet.
nicht bloß die Schaffung subjektiver Rechtsverhältnisse, son-
dern Schaffung objektiven Rechtes statt. Dort wird ein all-
gemeiner, hier ein Individualrechtssatz aufgestellt, dort eine lex
generalis, hier eine lex singularis erlassen.
A. 1. Mit aller Gesetzgebung hat auch die Hausgesetz-
gebung den Grundsatz der Nichtrückwirkung gemein. Das
ältere Recht wird erst vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des
jüngeren Rechts an durch letzteres verdrängt: Die generelle
autonome Bestimmung z.B. gilt demgemäß nur für noch nicht
abgeschlossene Ehen, nur künftige Abkömmlinge. Rechte
bereits vorhandener Hausmitglieder bleiben also unberührt.
2. Nicht immer sind solche erworbene Rechte bereits
vorhanden, aber möglich ist es. Ein Fürst, welcher der letzte
Sprosse seines Stammes ist, hat z.B. zwei Ehen geschlossen,
zuerst eine ebenbürtige, dann eine unebenbürtige. Werden
hier die Söhne der zweiten Ehe für ebenbürtig erklärt, so.
tritt die neue Ordnung mit Rechten anderer nicht in Be-