8 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 197
rechten betroffen. Sie alle sind auch Träger der Hausauto-
nomie. Praktisch erscheint ihr Verzicht auf Individualrechte
als das Wichtigere und so verschwindet äußerlich, daß zu-
gleich ein Hausindividualgesetz ergeht. Namentlich in früheren
Zeiten, wo die Agnaten noch nicht einer Familiengewalt des
Hauptes unterstanden und demgemäß die Organisation des
Hauses eine losere war, wurde so verfahren.
Deutlich tritt das materielle Vorhandensein doppelartiger
Rechtsvorgänge, eines gesetzgeberischen und eines oder
mehrerer rechtsgeschäftlicher, in Erscheinung, wenn an beiden
Akten nicht gleichviel Agnaten beteiligt sind. So jene Ur-
kunde des Gesamthauses Schwarzburg vom 21. April 1896.
Im ersten Satze treten als Erklärende drei Personen auf, die
drei letzten Agnaten des fürstlichen Gesamthauses; im zweiten
nur zwei, die Repräsentanten der Linie Schwarzburg-Sonders-
hausen. Im ersten Satze wird Prinz Sızzo als Agnat des
Gesamthauses und zwar speziell der Linie Rudolstadt aner-
kannt; dies ist seinem Inhalt nach ein Akt der Hausgesetz-
gebung; da mußten alle Agnaten mitwirken. Im zweiten
Satze begeben sich die beiden einzig noch vorhandenen
Sondershauser Agnaten ihres Nachfolgeanspruches in Rudol-
stadt zugunsten des neuen Agnaten; dies ist ein rechtsge-
schäftlicher Akt, Verzicht auf einen Nachfolgevorrang, Rang-
ausweichung; hierzu bedurfte es demgemäß keiner Mitwirkung
des (einzig noch vorhandenen) Rudolstädter Agnaten. Die
Urkunde selbst nennt sich „Anerkennungsurkunde“ und in
den Gesetzen der beiden Staaten vom 1. Juni bezw. 14. August
1896 wird sie von sämtlichen Agnaten des Gesamthauses
vollzogene Vereinbarung genannt. Dies tut ihrer Hauptnatur
als Hausgesetz keinen Eintrag. Nicht rechtsgeschäftliche, son-
dern objektivrechtliche Anerkennung liegt vor, nicht Vertrag,
sondern Gesamtakt der Träger der Hausgesetzgebung ist
gegeben; in diesem Sinne steht „Vereinbarung“. Kein Teil
kann zurücktreten. Nur alle zusammen können den (esamt-
akt wieder beseitigen. Was das Wesen des Hausgesetzes
ausmacht, ist nicht die Form, sondern der Inhalt. Hausgesetz
ist Gesetz im materiellen Sinne. Gleichgültig ist seine äu/sere
Form. So stellen z. B. die „unter Konsens der Agnaten“