Full text: Modernes Fürstenrecht

8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 9 
auch nicht nehmen. Der Fürst ist staatsrechtlich unab- 
setzbar. Vgl. hierzu unten $ 30. 
2. Nicht kann soweit gegangen werden, zu sagen: die 
Worte „von Gottes Gnaden“ bedeuten: er hat sein Recht 
auch nicht vom Staat, woraus dann folgen würde: er ist kein 
Staatsorgan. Nicht dem Gegensatz von Staats- und Fürsten- 
souveränität leiht nach der Sprache unserer politischen Ge- 
schichte der Beisatz „von Gottes Gnaden“ Ausdruck, sondern 
worauf er Bezug hat, das ist der Gegensatz von Volks- und 
Herrschersouveränität. Darüber, daß die Souveränität beim 
Staate wohnt, daß der Staat Subjekt der Staatsgewalt ist, 
war bei den streitenden Parteien im allgemeinen kein Zweifel; 
ob innerhalb der Staatspersönlichkeit oberstes Staatsorgan 
das Volk oder der Fürst sei, ob der Fürst der unmittelbare 
Träger der Staatssouveränität sei oder sie nur vom Volk 
übertragen erhalte, das war die die Gemüter erregende Frage. 
Noch weniger läßt sich der Ausdruck „von Gottes Gnaden“ 
rechtlich!) aber positiv verwenden. 
Denn dann würde er bedeuten: jeder neue Fürst, jeder 
Regierungsnachfolger habe sein Recht von Gott. Dazu paßt 
aber nicht der Satz aller Verfassungsurkunden: die Krone ist 
erblich; denn er besagt: der Fürst hat seine Stellung kraft 
Erbrechts und zwar kraft gesetzlichen Erbrechts, kraft Zu- 
gehörigkeit zu einem bestimmten Geschlechte.e Wie nach 
alter Auffassung als Rechtstitel der Nachfolge der Wille und 
die Vorsorge des ersten Erwerbers erscheint, so jetzt die Ab- 
stammung aus einer bestimmten Familie, die Blutsverwandt- 
schaft mit dem ersten Erwerber. Kraft Geblütsrechtes folgt 
der Nachfolger. Durch die Tatsache der Abstammung vom 
ersten Erwerber, mit der Geburt aus diesem Geschlecht er- 
wirbt er nach der Verfassung, also rechtlich, die Anwartschaft 
auf die Herrschaft; somit infolge einer irdischen Tatsache; 
demgemäß kann göttliche Verleihung nicht der KRechtstitel 
!) Darin liegt der Fehler von Kekule von Stradonits im Archiv f. 
öffentl. Recht Bd. XIV (1899) 8. 3 und Arndt, Können Rechte der Ag- 
naten auf die Thronfolge nur durch Staatsgesetz geändert werden? 1900 8.38. 
Dagegen Jellinek, Recht des modernen Staates 8. 169 und 614; Schücking 
8. 19£.
	        
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