Full text: Modernes Fürstenrecht

8 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 199 
wirksam erklärt werden, da das durch den Mannesstamm 
dargestellte Haus sein Hausrecht für den einzelnen Fall durch 
eine Ausnahmesatzung abzuändern vermag“ —, aber weil der 
Vorgang bisher einseitig als Verzicht aufgefaßt war, ließ man 
sich wohl auch verleiten, zu folgern: Akt der Autonomie, aber 
kein Verzicht. So bemerkt z. B. Löning a. a. O.S. 72, bezw. 
59: „Der Inhalt der Erklärung besteht nicht in einem Ver- 
zicht, sondern in der Aufnahme einer Person ın die Haus- 
mitgliedschaft mit der Wirkung, als wenn sie aus einer eben- 
bürtigen Ehe stammte. Daß die Anwartschaft der zustimmenden 
Agnaten auf die Sukzession hinter der Anwartschaft der zu 
Mitgliedern des Hauses Erklärten zurücktritt, ist lediglich eine 
Folge des autonomen Aktes, der verbindlichen Verfügung über 
die Familienverhältnisse“. „Die Agnaten leisten nicht auf ein 
subjektives Recht Verzicht, sondern sie wirken selbst bei der 
Erzeugung eines Rechtssatzes mit, dem rückwirkende Kraft 
zukommt und der dadurch ihr subjektives Recht abändert®. 
Ähnlich Georg Meyer, Lehrhuch $ 86 a. E: „Die Tätigkeit 
der Agnaten hat nicht den Charakter eines Verzichtes auf 
subjektive Ansprüche, sondern einer Teilnahme bei der Her- 
stellung objektiver Rechtssätze“ (auch $ 89 daselbst a. E.). 
Allein hat denn ein Akt der Hausgesetzgebung, auch wenn 
ihm, wie nach dem Wesen der Hausgesetzgebung notwendig, 
alle Agnaten zustimmen, als solcher rückwirkende Kraft? 
Diese erhält er doch nur dann, wenn die Agnaten als Träger 
von Individualrechten zustimmen. Und hierzu bedarf es nicht 
der Zustimmung aller, sondern nur der in ihren Individual- 
rechten berührten Agnaten. Und dann kommt in Betracht: 
Hausgesetzgebender Akt und Verzicht beziehen sich doch auf 
Verschiedenes. Der erstere verleiht die volle, d. h. agnatische 
Mitgliedschaft, letzterer bezieht sich nur auf einen Teil derselben, 
auf die Sukzessionsfähigkeit. Durch ersteren wird ein volles 
Mitgliedschaftsrecht gewonnen, durch letzteren nur ein Teil 
eines vollen aufgegeben. Dort gründen die Agnaten Agnat- 
schaft eines Dritten, hier verzichten sie auf eigenes agnatisches 
Teilrecht. 
b) Indes die eine oder andere Einseitigkeit bleibt prak- 
tisch unerheblich, solange hieraus nicht falsche Schlußfolge-
	        
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