Full text: Modernes Fürstenrecht

200 8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 
rungen praktischer Natur gezogen werden. Dies geschah 
zum Teil. 
a) Göhrum, Lehre von der Ebenbürtigkeit Bd. II S. 398 ff., 
noch nicht zu der neueren Auffassung vorgedrungen, erblickt 
in dem Konsens der Agnaten nur einen Verzicht auf nähere 
Anwartschaft und schließt hieraus, durch Konsenserklärung 
der Agnaten könnten unebenbürtige Abkömmlinge nicht alle 
Rechte ebenbürtiger Nachkommen erhalten. Durchaus konse- 
quent. Besitzt der Konsens lediglich die Natur eines Ver- 
zichts auf das nähere Anwartschaftsrecht, so vermögen jene 
Sprößlinge dadurch nur Anwartschafts-, aber nicht sonstige 
Rechte von Hausmitgliedern, nicht Hausmitgliedschaft 
zu erwerben. 
f) Auf der anderen Seite Georg Meyer, Lehrbuch $ 89 a. E., 
Seydel, Bayer. Staatsrecht Bd. I S. 192, Anschütz S. 573 u. a. 
Sie stehen auf dem Standpunkte: nur ein Akt der Gesetz- 
gebung liegt vor, ein Akt der Staatsgesetzgebung oder, wenn 
die Feststellung der Ebenbürtigkeit durch Hausgesetz erfolgt 
ist, ein unter Mitwirkung der Volksvertretung ergehender 
Akt der Hausgesetzgebung. Was durch ihn beseitigt wird, 
sind nicht Privatrechte. Also bedarf es keiner Zustimmung 
der Agnaten, wenn die Beseitigung ihrer Rechte durch Staats- 
gesetz oder, falls die hausgesetzgebende Gewalt vom Familien- 
haupte allein ausgeübt werden darf, durch Hausgesetz ge- 
schieht. Aber seit wann gilt der Satz, daß Gesetze, die 
subjektive öffentliche Rechte berühren, ohne weiters rück- 
wirkende Kraft besitzen? Auch sie unterstehen grundsätzlich 
dem Gebote der Gerechtigkeit, wonach Einzelnen nicht be- 
sondere Opfer auferlegt werden sollen. Es müssen besondere 
Gründe vorliegen, wenn um des öffentlichen Interesses willen 
Rückwirkung statthaben soll. Allein steht hier nicht Individual- 
gegen Individualinteresse? Wie sollte dem Gesamtinteresse 
mehr gedient sein, wenn ein Unebenbürtiger thronfolge- 
berechtigt wird und ein Ebenbürtiger Thronfolgerecht ver- 
liert? Ist das Staatsinteresse als solches z. B. irgendwie be- 
teiligt, wenn ein einer bestimmten agnatischen Linie abholder 
oder nur auf das Wohl seiner unebenbürtigen Nachkommen 
bedachter Herrscher standesungleiche Abkömmlinge standes-
	        
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