10 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen.
seiner Stellung sein. Nicht Gott setzt ihn ein, er ist ja kein
Stellvertreter Gottes in der Herrschaft juristisch, sondern der
Zugehörigkeit zum Geschlechte des ersten Erwerbers entspringt
seine Thronberechtigung.
B. Daß der Fürst und das fürstliche Haus ihre Rechte
an der Krone im Verhältnis zum Staate nicht nur geschicht-
lich, sondern auch juristisch originär besitzen, folgt durch
Schlußfolgerung aus dem Rechte unseres modernen Staates
selbst.
1. Ein Blick in unsere modernen Staatsverfassungsurkun-
den zeigt, daß diese das Haus, in dessen Gliedern die Krone
erblich sein soll, mit dem Titel bezeichnen, den das betreffende
Haus gegenwärtig besitzt. Als das Haus, in dessen Agnat-
schaft der Thron sich forterben soll, wird das königliche, das
großherzogliche, das herzogliche oder fürstliche Haus genannt.
Rein wörtlich genommen, würde hieraus sich ableiten, daß
die Krone nur auf Nachkommen des ersten Erwerbers der
gegenwärtigen Herrscherwürde übergehen soll. Denn darüber
kann kein Zweifel obwalten, daß seiner Wortbedeutung nach
unter königlichem Hause lediglich ein Haus verstanden zu
werden vermag, welches seinen gemeinsamen Stammvater in
einem Könige besitzt. Königliches Haus wird ein Haus erst,
seitdem ein König aus ihm hervorging. Mitglied eines könig-
lichen Hauses können somit an sich nur Nachkommen eines
Königs sein. Wäre dies nicht die natürliche Bedeutung des
Wortes königliches Haus, so bliebe unerklärt, wie es möglich
ist, daß in ein und demselben Geschlechte, z. B. im Hause
Wittelsbach, eine königliche und eine herzogliche Linie unter-
schieden wird. Königliche Linie ist hier eben die Linie,
deren Stammvater ein König, herzogliche Linie die Linie,
deren Stammvater lediglich ein Herzog ist. Und das gleiche
gilt für die übrigen Titel von Herrscherhäusern. Würde fürst-
liches Haus nicht grundsätzlich ein Haus bedeuten, das von
einem Fürsten abstammt, so könnten in den Häusern Waldeck
und Lippe nicht von der fürstlichen Linie eine oder mehrere
gräfliche Linien unterschieden werden.
Allein trotzdem ist es nicht zweifelhaft, daß die Ver-
fassungen mit dem Namen des königlichen, großherzoglichen