Full text: Modernes Fürstenrecht

10 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 
seiner Stellung sein. Nicht Gott setzt ihn ein, er ist ja kein 
Stellvertreter Gottes in der Herrschaft juristisch, sondern der 
Zugehörigkeit zum Geschlechte des ersten Erwerbers entspringt 
seine Thronberechtigung. 
B. Daß der Fürst und das fürstliche Haus ihre Rechte 
an der Krone im Verhältnis zum Staate nicht nur geschicht- 
lich, sondern auch juristisch originär besitzen, folgt durch 
Schlußfolgerung aus dem Rechte unseres modernen Staates 
selbst. 
1. Ein Blick in unsere modernen Staatsverfassungsurkun- 
den zeigt, daß diese das Haus, in dessen Gliedern die Krone 
erblich sein soll, mit dem Titel bezeichnen, den das betreffende 
Haus gegenwärtig besitzt. Als das Haus, in dessen Agnat- 
schaft der Thron sich forterben soll, wird das königliche, das 
großherzogliche, das herzogliche oder fürstliche Haus genannt. 
Rein wörtlich genommen, würde hieraus sich ableiten, daß 
die Krone nur auf Nachkommen des ersten Erwerbers der 
gegenwärtigen Herrscherwürde übergehen soll. Denn darüber 
kann kein Zweifel obwalten, daß seiner Wortbedeutung nach 
unter königlichem Hause lediglich ein Haus verstanden zu 
werden vermag, welches seinen gemeinsamen Stammvater in 
einem Könige besitzt. Königliches Haus wird ein Haus erst, 
seitdem ein König aus ihm hervorging. Mitglied eines könig- 
lichen Hauses können somit an sich nur Nachkommen eines 
Königs sein. Wäre dies nicht die natürliche Bedeutung des 
Wortes königliches Haus, so bliebe unerklärt, wie es möglich 
ist, daß in ein und demselben Geschlechte, z. B. im Hause 
Wittelsbach, eine königliche und eine herzogliche Linie unter- 
schieden wird. Königliche Linie ist hier eben die Linie, 
deren Stammvater ein König, herzogliche Linie die Linie, 
deren Stammvater lediglich ein Herzog ist. Und das gleiche 
gilt für die übrigen Titel von Herrscherhäusern. Würde fürst- 
liches Haus nicht grundsätzlich ein Haus bedeuten, das von 
einem Fürsten abstammt, so könnten in den Häusern Waldeck 
und Lippe nicht von der fürstlichen Linie eine oder mehrere 
gräfliche Linien unterschieden werden. 
Allein trotzdem ist es nicht zweifelhaft, daß die Ver- 
fassungen mit dem Namen des königlichen, großherzoglichen
	        
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