208 8 20. Heilung von Erwerbsmängeln.
knüpfenden Folge, allerdings der wichtigsten Folge, unter-
stützend hinzu. Gerade entgegengesetzt ist die Auffassung
Schöns S. 62.
IV. Noch bleibt eine materielle Frage: Wenn durch
Heilung solcher Mängel, z. B. Erhebung unehelicher oder
unebenbürtiger Abkömmlinge zu Agnaten, auch Rechte von
Kognaten oder Erbverbrüderten berührt werden, bedarf es
dann zur Gültigkeit jener Heilung auch der Zustimmung
dieser?
A. 1. Durch Einschiebung bezw. Anfügung unechter
Schwertmagen wird jedenfalls das etwa bestehende eventuelle
Sukzessionsrecht der Kognaten beschränkt. In Schwarzburg-
Sondershausen, wo das Staatsgrundgesetz $ 13 z. B. ausdrück-
lich die Regierung auf die weibliche Linie des Gesamthauses
übergehen läßt, wenn der Mannesstamm desselben gänzlich
erlischt, ist durch das Einschieben des Prinzen Sizzo von
Leutenberg die Verwirklichung der Anwartschaft der Kognaten
des Hauses zeitlich hinausgerückt und somit geschmälert.
Bedurfte es darum der Zustimmung der weiblichen Linie?
Eın solches Einspruchsrecht hätte sich ausbilden können —
denn auch die Anwartschaften der Kognaten stellen Sonder-
rechte dar —, aber hat sich nicht ausgebildet. Nicht nur neue
Agnaten, sondern auch Erbverbrüderte konnten ihnen, ohne
daß darin eine Rechtsverletzung erblickt worden wäre, vor-
gesetzt werden. Ihr Anwärterrecht gilt also als ein durch
Hausgesetzgebungsakt einseitig entziehbares. Der Grund für
diesen Satz des gemeinen Fürstenrechts liegt in der Tatsache,
daß die Lehen grundsätzlich nur Männer-, nicht Weiberlehen
waren. Nur die Schwertmagen sind im Zweifel lehensfolge-
berechtigt, Kunkelmagen ausgeschlossen. Kraft besonderen
kaiserlichen Privilegs waren Österreich seit 1156, Braunschweig-
Lüneburg 1235 als subsidiäre Weiberlehen errichtet. Die
Vermutung spricht gegen Weibernachfolge.
2. Hieraus entwickelte sich der Rechtssatz, daß Rechte
der Kognaten auch ohne deren Zustimmung durch Hausgesetz
beseitigt und geschmälert zu werden vermögen. Kognaten
gegenüber haben also Hausgesetze ipso jure rückwirkende
Kraft. Doch ist dies nur ein Satz des gemeinen Rechtes.