210 8 21. Vermählung.
der Agnaten im Verhältnis ihrer Wirkung auch für den Staat
sei durch die Luxemburger Verfassung vom 17. Oktober 1868
Art. 3 in bezug auf die Nachfolge im Großherzogtum Luxem-
burg eingeengt. Dieser Art. 3 spricht aus: „La Couronne
du Grand-Duche est hereditaire dans la famille de Nassau,
conform&öment au pacte du 30. juin 1783.“ Hieraus folge:
die Verfassung kenne nur eine Thronfolge in der Familie
Nassau; also vermöchten die Agnaten ohne Verfassungsände-
rung mit Rechtsgültigkeit auch für den Staat nur zu bestimmen
a) eine Abänderung in der Reihenfolge der Berufung der
Kognaten, b) einen Ausschluß der Kognatenerbfolge schlechthin,
aber nicht die Übertragung der Krone auf den Mannesstamm
eines anderen Geschlechtes unter Ausschluß der Kognaten.
Allein die luxemburgische Verfassung erklärt doch die Krone
ım Hause Nassau nicht für schlechthin vererblich, sondern
für vererblich in ihm „übereinstimmend“ mit dem Hausver-
trag von 1783. Soweit also dieser Hausvertrag auch einen
Übergang der Krone auf ein anderes Haus zuläßt, gilt dieser
Übergang auch verfassungsrechtlich für Luxemburg.
B. Konträr ist bezüglich Erbverbrüderter zu entscheiden.
Anders als Kognatennachfolge waren Erbverbrüderungen eine
sehr häufige Erscheinung. Daher bildete sich gewohnheits-
rechtlich als Satz des gemeinen Fürstenrechtes, daß Rechte
aus Erbvereinigungen denjenigen der Agnaten gleichgeachtet
werden. Eine Beschränkung der Aussichten der Erbver-
brüderten bedarf daher auch heute noch deren Zustimmung.
So auch Bollmann S. 73 Anm. 1. Freilich kann sich auch hier
aus dem Spezialrecht der in Betracht kommenden Häuser,,
aus dem Erbverbrüderungsverträgen, anderes ergeben.
C. Unter Umständen war so zu einer Heilung dreifache
Zustimmung erforderlich: der Agnaten, der Erbverbrüderten,,
bei Lehen des Lehensherrn.
b) Vermählung.
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I. A.1. Ein zweiter regelmäßiger Erwerbsgrund der Haus-.
zugehörigkeit ist für weibliche Personen, welche noch nicht.