9423 $ 21. Vermählung.
noch gewöhnlich als Voraussetzung hinzu: Einwilligung des
regierenden Herrn vor Eheschlu/s, aber nur als Voraussetzung
der Zugehörigkeit zum Hause engeren Sinnes. Letzteres folgt
daraus, daß die Hausgesetze die Pflicht der Einholung nur
„den Prinzen und Prinzessinnen“ des Hauses auferlegen und im
Sınne der Hausgesetze dazu nur die der besonderen Haus-
gewalt des Landesfürsten unterliegenden Familienglieder
weiteren Sinnes rechnen. Zu verwechseln mit der Ehe-
erlaubnis als Voraussetzung der Hausmitgliedschaft ist dem-
gemäß nicht der Heiratskonsens als Bedingung der Thron-
folgefähigkeit. Der letztere kann unter Umständen nicht auch
haus-, sondern lediglich staatsrechtlich gefordert sein, so
z. B. nach dem oben S. 21 Bemerkten, da daselbst bisher
kein Hausgesetz solchen Inhalts erging, im Großherzogtum
Hessen.
D. 1. Nicht alle Hausgesetze sagen es ausdrücklich oder
indirekt, daß nur die ebenbürtigen Gemahlinnen des Fürsten
und der Prinzen Hausmitglieder werden — wir finden solche
Bestimmungen in den Hausgesetzen für Hannover, Olden-
burg, Sachsen, Koburg und Gotha, Waldeck, Württemberg,
aber nicht in dem bayerischen Familienstatut von 1819 —,
nur als Voraussetzung einer für Begründung von Sukzessions-
fähigkeit geeigneten Ehe wird im bayerischen Statut Eben-
bürtigkeit erwähnt (Tit. V $ 1) —; allein das besondere Haus-
recht wird hier eben durch das gemeine ergänzt; hiernach
gilt unbestrittenermaßen: ohne Ebenbürtigkeit keine Haus-
mitgliedschaft für Kinder und Frau.
2. Ist die Gattin von Fürst oder Prinz nicht ebenbürtig,
so liegt Disparagium, Mißehe, ungleiche Ehe, Mi/sheirat, d.h.
hier keine Hausmitgliedschaft engeren und weiteren Sinnes
begründende Heirat vor'). Die Ehe ist kirchlich und weltlich
gültig, aber weltlich hat sie nur die Ehewirkungen des ge-
wöhnlichen bürgerlichen, nicht des Hausrechtes. Wie die
Kinder aus der Ehe nicht Mitglieder des Hauses werden,
1) Wie Störk, Die agnatische Thronfolge u. s. w. 8.85 bestreiten kann,
daß unebenbürtige Ehe und Mißheirat juristisch sich deckende Begriffe sind,
ist mir unerfindlich. Aus der von ihm in Anm. 1 angeführten Stelle folgt
nicht das Gegenteil.