Full text: Modernes Fürstenrecht

9423 $ 21. Vermählung. 
noch gewöhnlich als Voraussetzung hinzu: Einwilligung des 
regierenden Herrn vor Eheschlu/s, aber nur als Voraussetzung 
der Zugehörigkeit zum Hause engeren Sinnes. Letzteres folgt 
daraus, daß die Hausgesetze die Pflicht der Einholung nur 
„den Prinzen und Prinzessinnen“ des Hauses auferlegen und im 
Sınne der Hausgesetze dazu nur die der besonderen Haus- 
gewalt des Landesfürsten unterliegenden Familienglieder 
weiteren Sinnes rechnen. Zu verwechseln mit der Ehe- 
erlaubnis als Voraussetzung der Hausmitgliedschaft ist dem- 
gemäß nicht der Heiratskonsens als Bedingung der Thron- 
folgefähigkeit. Der letztere kann unter Umständen nicht auch 
haus-, sondern lediglich staatsrechtlich gefordert sein, so 
z. B. nach dem oben S. 21 Bemerkten, da daselbst bisher 
kein Hausgesetz solchen Inhalts erging, im Großherzogtum 
Hessen. 
D. 1. Nicht alle Hausgesetze sagen es ausdrücklich oder 
indirekt, daß nur die ebenbürtigen Gemahlinnen des Fürsten 
und der Prinzen Hausmitglieder werden — wir finden solche 
Bestimmungen in den Hausgesetzen für Hannover, Olden- 
burg, Sachsen, Koburg und Gotha, Waldeck, Württemberg, 
aber nicht in dem bayerischen Familienstatut von 1819 —, 
nur als Voraussetzung einer für Begründung von Sukzessions- 
fähigkeit geeigneten Ehe wird im bayerischen Statut Eben- 
bürtigkeit erwähnt (Tit. V $ 1) —; allein das besondere Haus- 
recht wird hier eben durch das gemeine ergänzt; hiernach 
gilt unbestrittenermaßen: ohne Ebenbürtigkeit keine Haus- 
mitgliedschaft für Kinder und Frau. 
2. Ist die Gattin von Fürst oder Prinz nicht ebenbürtig, 
so liegt Disparagium, Mißehe, ungleiche Ehe, Mi/sheirat, d.h. 
hier keine Hausmitgliedschaft engeren und weiteren Sinnes 
begründende Heirat vor'). Die Ehe ist kirchlich und weltlich 
gültig, aber weltlich hat sie nur die Ehewirkungen des ge- 
wöhnlichen bürgerlichen, nicht des Hausrechtes. Wie die 
Kinder aus der Ehe nicht Mitglieder des Hauses werden, 
1) Wie Störk, Die agnatische Thronfolge u. s. w. 8.85 bestreiten kann, 
daß unebenbürtige Ehe und Mißheirat juristisch sich deckende Begriffe sind, 
ist mir unerfindlich. Aus der von ihm in Anm. 1 angeführten Stelle folgt 
nicht das Gegenteil.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.