214 8 21. Vermählung.
2. Für beide Kategorien kann das Erfordernis nur in Be-
tracht kommen, wenn die landesherrliche Heiratserlaubnis
zwar nicht oder nicht allein als Bedingung der Hauszugehörig-
keit (engeren Sinnes), sondern unabhängig davon im staat-
lichen Thronfolgegesetz (siehe oben $& 18) als Bedingung der
Thronfolgefähigkeit gesetzt ist (Bayern, Württemberg, Koburg-
Gotha, Hessen, Altenburg, Meiningen); denn Sukzessions-
fähigkeit ist ja nicht notwendige Wirkung der Hausmitglied-
schaft. Alle diese Mitglieder des Hauses im weiteren Sinne
wollen regelmäßig und, was die Kognaten angelıt, können
auch nicht dem engeren Hausverbande angehören. Vom Stand-
punkte seiner Wirkung in bezug auf Hauszugehörigkeit sind
dieselben daher der Notwendigkeit, den Heiratskonsens ein-
zuholen, überhoben; aber wenn sie und ihre Abkömmlinge
ihren Ehen den Charakter von zur Fortpflanzung der Thron-
folgefähigkeit in ihrem Heimatsstaate (Gegensatz: fremdes
Thronland) geeigneten Ehen verschaffen wollen, sind sie ge-
zwungen, dort um landesfürstliche Heiratsbewilligung nachzu-
suchen. Über das koburgische und gothaische Hausrecht
siehe $& 25.
3. a) Folge der Nichteinholung ist nach allen in Betracht
kommenden Haus- und Staatsgesetzen (Bayern, Hannover,
Reuß, Oldenburg, Koburg-Gotha, Waldeck, Meiningen) für die
Frau Nichterwerb der Hausmitgliedschaft, wie wir dies in
$ 18 III schon mit den Worten des meiningenschen Gesetzes
vom 9. März 1896 hinsichtlich der Wirkung für Kinder aus
solcher Ehe betonten. Doch gibt es auch Abweichungen:
a) Verschärfungen: Nach königlich sächsischem Hausgesetz $ 9
und nach hohenzollernschem Hausgesetz Tit. IV $ 11 ist die
Ehe schlechthin nichtig, also nicht bloß haus- und staatsrecht-
lich, sondern auch bürgerlichrechtlich, während die Erlaubnis
in dem Vertrage der drei Fürsten Reuß vom 10. November 1844
gut als Bedingung der hausverfassungsmäßigen und staats-
rechtlichen (also nicht der bürgerlichrechtlichen) Gültigkeit
der Ehe bezeichnet wird. b) Milderungen: Das mecklen-
burgische Hausgesetz bemerkt lediglich ($ 5): „Wer von den
Prinzen Unseres Hauses für sich und seine Nachkommen im
vorkommenden Fall Anspruch auf die Nachfolge in der Re-