216 $ 21. Vermählung.
gegen eine Prinzessin ohne königliche Genehmigung, so ist
die Ehe aus diesem Grunde allein nicht ungültig und die
weitere Wirkung besteht lediglich darin, daß die Prinzessin
ihren Anspruch auf Aussteuer verliert. Das meiningensche
Staatsgesetz vom 9. März 1896 behandelt die Frage für die
Prinzessinnen zwar formal getrennt, aber sachlich mit den
auf die Prinzen bezüglichen Bestimmungen (siehe oben S. 181)
im Einklang. Art. 9 Abs. 5 lautet: „Dasselbe gilt, wenn sich
eine Prinzessin ohne Einwilligung des Herzogs vermählen
sollte, rücksichtlich der Abkömmlinge aus einer solchen Ehe,
und die Prinzessin selbst verliert den Anspruch auf Unter-
halt, Aussteuer und Ausstattung“. Der Prinz, welcher ohne
Einwilligung heiratet, erleidet für seine Person keinen Nach-
teil, wohl aber die Prinzessin. Wohl verliert sie nicht Thron-
folgefähigkeit, aber jene vermögensrechtlichen Ansprüche. In
beiden Fällen, bei Prinz und Prinzessin, werden die Abkömm-
linge aus der Ehe nicht Hausmitglieder und nicht thronfolge-
fähig.
4. Die Einwilligung ist gültig nur, wenn sie vor Ehe-
abschluß eingeholt und erteilt wird und die Erteilung aus-
drücklich in hausgesetzlich oder hausobservanzmäßig vorge-
schriebener Form geschieht. Alle Hausgesetze verlangen
vorgängige Einholung und Erteilung in bestimmter Form. So
sagt das meiningensche Gesetz von 1896 Art. 9: „Die Mit-
glieder des Herzoglichen Spezialhauses können sich nur mit
vorgängiger ausdrücklicher (also nicht stillschweigender) Ein-
willigung des Herzogs vermählen ... Über die Einwilli-
gung ist eine Urkunde unter Gegenzeichnung des Staats-
ministers auszustellen.“ Meyer $ 89 S. 240 und die von ihm
Zitierten meinen, nachträgliche (Einholung und) Erteilung heile
die Mängel nicht, habe keinerlei rechtliche Wirkung, denn
die Nichtbeobachtung der betreffenden Vorschrift sei eine
Verletzung objektiver Rechtssätze, keine Verletzung subjektiver
Rechte des Monarchen, deren Folgen durch die Ratihabition
oder den Verzicht desselben gehoben werden könnten. Mir
scheint diese Meinung im Resultate verfehlt, weil jene Wir-
kung, welche das Gesetz nicht ausdrücklich bemerkt, unter
Umständen außer Verhältnis zu dem der Rechtsordnung durch