Full text: Modernes Fürstenrecht

5 21. Vermählung. 217 
Nichteinholung der Erlaubnis zugefügten Schaden steht. Ge- 
wiß handelt es sich um Verletzung objektiven Rechts, aber 
der Zweck des letzteren ist doch nur, der Würde und der 
wirtschaftlichen Lage (siehe waldecksches Hausgesetz $ 9; 
fürstlich hohenzollernsches Hausgesetz Tit. IV $ 11) des Hauses 
nachteilige Ehen zu verhindern. Ist eine ohne Erlaubnis 
des Familienhauptes eingegangene Ehe weder das eine noch 
das andere, warum sollte die Verletzung der Vorschrift, die 
in diesem Falle nur als Formvorschrift Bedeutung hat, nicht 
nachträglich heilbar sein? Daß es der Gesetzgeber selbst 
will, dürfte daraus zu entnehmen sein, daß er in einer Reihe 
von Hausgesetzen — nicht in dem Bayerns und Waldecks 
($ 9) — dem Ermessen des Familienchefs in Ablehnung der 
Erlaubnis Schranken zieht. So lautet das hannoversche Haus- 
gesetz vom 19. November 1836 Kap. Il $7: „Die Einwilligung 
wird bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa eintretende besondere 
Gründe nicht versagt werden“ und das oldenburgische vom 
1. September 1872 Art. 8: „Diese Einwilligung soll bei eben- 
bürtiger Ehe nicht ohne besondere Gründe und nicht ohne 
vorgängige Anhörung des Familienrats versagt werden. Die 
Gründe der Versagung sind dem Beteiligten zu eröffnen.“ 
Ähnlich die Hausgesetze für Koburg und Gotha Art. 93 und 
für Württemberg Art. 18. Das fürstlich hohenzollernsche Haus- 
gesetz Tit. IV $ 11 bestimmt in positiver Formulierung: „Die 
Einwilligung sol! nur gegeben werden, wenn entweder ein 
appanagierter Prinz durch die Heirat solche Besitzungen er- 
werben wird, welche den standesmäßigen Unterhalt seiner 
Nachkommen hinreichend sicher stellen, oder wenn die bevor- 
stehende Erlöschung des Mannesstammes in Unserer Linie 
die Begründung einer Nebenlinie notwendig macht.“ 
5. a) Wir betrachteten hier den Heiratskonsens unter dem 
Gesichtspunkt seiner Bedeutung für den Mitgliedschaftserwerb. 
Außerdem kommt er in Betracht als Bedingung der Suk- 
zessionsfähigkeit und als Ausflufs der besonderen landesfürst- 
lichen Hausgewalt. Alles dies deckt sich nicht. Als Voraus- 
setzung ersterer ist er auch von Bedeutung für Personen, 
welche nicht oder nicht mehr Hausmitglieder im engeren 
Sinne sind (Kognaten, Inhaber fremder Throne und deren
	        
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