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Nichteinholung der Erlaubnis zugefügten Schaden steht. Ge-
wiß handelt es sich um Verletzung objektiven Rechts, aber
der Zweck des letzteren ist doch nur, der Würde und der
wirtschaftlichen Lage (siehe waldecksches Hausgesetz $ 9;
fürstlich hohenzollernsches Hausgesetz Tit. IV $ 11) des Hauses
nachteilige Ehen zu verhindern. Ist eine ohne Erlaubnis
des Familienhauptes eingegangene Ehe weder das eine noch
das andere, warum sollte die Verletzung der Vorschrift, die
in diesem Falle nur als Formvorschrift Bedeutung hat, nicht
nachträglich heilbar sein? Daß es der Gesetzgeber selbst
will, dürfte daraus zu entnehmen sein, daß er in einer Reihe
von Hausgesetzen — nicht in dem Bayerns und Waldecks
($ 9) — dem Ermessen des Familienchefs in Ablehnung der
Erlaubnis Schranken zieht. So lautet das hannoversche Haus-
gesetz vom 19. November 1836 Kap. Il $7: „Die Einwilligung
wird bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa eintretende besondere
Gründe nicht versagt werden“ und das oldenburgische vom
1. September 1872 Art. 8: „Diese Einwilligung soll bei eben-
bürtiger Ehe nicht ohne besondere Gründe und nicht ohne
vorgängige Anhörung des Familienrats versagt werden. Die
Gründe der Versagung sind dem Beteiligten zu eröffnen.“
Ähnlich die Hausgesetze für Koburg und Gotha Art. 93 und
für Württemberg Art. 18. Das fürstlich hohenzollernsche Haus-
gesetz Tit. IV $ 11 bestimmt in positiver Formulierung: „Die
Einwilligung sol! nur gegeben werden, wenn entweder ein
appanagierter Prinz durch die Heirat solche Besitzungen er-
werben wird, welche den standesmäßigen Unterhalt seiner
Nachkommen hinreichend sicher stellen, oder wenn die bevor-
stehende Erlöschung des Mannesstammes in Unserer Linie
die Begründung einer Nebenlinie notwendig macht.“
5. a) Wir betrachteten hier den Heiratskonsens unter dem
Gesichtspunkt seiner Bedeutung für den Mitgliedschaftserwerb.
Außerdem kommt er in Betracht als Bedingung der Suk-
zessionsfähigkeit und als Ausflufs der besonderen landesfürst-
lichen Hausgewalt. Alles dies deckt sich nicht. Als Voraus-
setzung ersterer ist er auch von Bedeutung für Personen,
welche nicht oder nicht mehr Hausmitglieder im engeren
Sinne sind (Kognaten, Inhaber fremder Throne und deren