8 21. Vermählung. 2198
Schaden leiden kann, trug das Hausgesetz nicht durch be-
sondere Maßnahmen Rechnung. Nur „Prinzen“ sollen sich
nicht ohne Genehmigung des Großherzogs vermählen, widrigen-
falls sie und ihre Nachkommen des Thronfolgeanspruchs
verlustig gehen.
ß) In Sachsen ıst wohl der Heiratskonsens für alle Glieder
des Hauses im engeren Sinne, Prinzen und Prinzessinnen,
Vorschrift (sächs. Hausgesetz $ 8), aber nur bei Prinzen die
ohne Konsens vollzogene Verheiratung ungültig ($ 9); bei Prin-
zessinnen hat sie nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich
Verlust des Anspruches auf Aussteuer zur Folge ($ 9); wır
dürfen aber hinzufügen: auch mangelnde Sukzessionsfähigkeit
zwar nicht für sich, aber für ‘die Nachkommen aus der Ehe;
denn warum sollten diese Nachkommen besser gestellt sein,
als die agnatischen? Im fürstlich hohenzollernschen Haus-
gesetz vom 24. Januar 1821 Tit. IV $ 2 und 11 ist Heirat
ohne Konsens bei Prinzen und Prinzessinnen nichtig. Auch
das Nachtragsgesetz vom 26. März 1851 (Art. D) hat hieran
nichts geändert.
F. Nicht nur die Eheeingehung als solche, sondern
auch der Abschluß besonderer „Ekeverträge“ über die Familien-
und erbrechtlichen, aber auch sonstigen (z.B. bei Verheiratung
mit einer Monarchin) Beziehungen der Ehegatten und ihrer
Kinder (über religiöse Kindererziehung, eheliche Güter-
rechtsverhältnisse, morganatische Ehen) bedarf der Bestätigung
des Familienhauptes. Ohne dieselbe sind sie nichtig. Der
Mangel ist geheilt, sobald die Bestätigung erfolgt. Siehe
bayer. Familienstatut Tit. II $ 4; oldenb. Hausgesetz Art. 10;
koburg-gothaisches Hausgesetz Art. 95; württ. Hausgesetz
Art. 20; meiningensches Staatsgesetz vom 9. März 1896 Art. 10.
Das sächsische Hausgesetz $ 12 erklärt sie nur für nichtig,
soweit sie nicht das Privatvermögen betreffen. Das waldecksche
Hausgesetz knüpft an die Nichtbestätigung überhaupt nicht
den Nachteil der Nichtigkeit (Hausgesetz $ 8 mit 11).
G. 1. Eine Ehe, bei welcher vertragsmä/sig auf die vollen
Wirkungen der Ehe mit dem Mitglied eines hochadeligen
Hauses verzichtet wird, heißt Ehe zur linken Hand, morga-
natische Ehe (matrimonium ad legem Salicam, disparagium ex