2230 8 21. Vermählung.
pacto tale). Die Ehe, bei der vertragsmäßig die Wirkungen
einer ebenbürtigen (standesgleichen) Ehe ausgeschlossen
werden, heißt „Ehe zur linken Hand“ wegen der Trauungs-
form, „morganatisch“, weil die Frau nur Morgengabe, nicht
Wittum erhielt; „ad legem Salıcam“ wahrscheinlich, weil man
sie in Italien aus fränkischem Adelsrecht herleitete (so Güerke,
Deutsches Privatrecht Bd. I S. 405).
2. Gierke a. a.0. Bd. IS. 405 und andere, die er und Boll-
mann S. 34 und 71 anführen, meinen: Die Ehe zur linken
Hand sei heute nur zwischen einer Person von hohem Adel
und einer ihr unebenbürtigen Person, also nur da möglich),
wo der Abschluß einer vollwirksamen Ehe objektivrechtlich
ausgeschlossen ist, denn sonst seien die personenrechtlichen
Wirkungen der Ehe der vertragsmäßigen Festsetzung entzogen.
Allein E.G. z. B.G.B. Art. 57 und 58 bestimmen doch, daß
bezüglich des hohen Adels in Ansehung der Familienverhält-
nisse vorhandenes abweichendes, besonderes oder gemeines
Hausrecht dem gewöhnlichen bürgerlichen Eherechte vorgeht.
Also nur dann wäre eine Ehe zur linken Hand zwischen recht-
lich Ebenbürtigen ausgeschlossen, wenn dermalen das deutsche
Fürstenrecht solche Ehen nicht zuließe. Wir finden augen-
blicklich solche Ehen bei außerdeutschen Fürstenhäusern ohne
Ebenbürtigkeitsprinzip, wenn dieselben Ehen mit Persönlich-
keiten eingehen, die ihnen wohl rechtlich, aber nicht sozial
oder politisch ebenbürtig sind?). Siehe darüber oben S. 172ff.
Bei der immer größer werdenden Differenz in der Rechts-
stellung regierender und standesherrlicher Häuser kann es
nicht als dem positiv geltenden deutschen Fürstenrecht wider-
sprechend angesehen werden, daß Ehen, die zwischen nach
deutschem Recht juristisch Ebenbürtigen abgeschlossen werden,
um deswillen als Ehen zur linken Hand verabredet werden,
weil die Familie des einen Eheteils politisch derjenigen des
anderen nicht standesgleich erscheint. Dies um so weniger,
1) So auch Ghierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts bei Holtzen-
dorff Bd. I 8. 459.
») Vgl. auch Kekule von Stradonits in „Die Grenzboten“, 57. Jahrg.
3. Vierteljahr (1898) 8. 545, 547.