Full text: Modernes Fürstenrecht

2230 8 21. Vermählung. 
pacto tale). Die Ehe, bei der vertragsmäßig die Wirkungen 
einer ebenbürtigen (standesgleichen) Ehe ausgeschlossen 
werden, heißt „Ehe zur linken Hand“ wegen der Trauungs- 
form, „morganatisch“, weil die Frau nur Morgengabe, nicht 
Wittum erhielt; „ad legem Salıcam“ wahrscheinlich, weil man 
sie in Italien aus fränkischem Adelsrecht herleitete (so Güerke, 
Deutsches Privatrecht Bd. I S. 405). 
2. Gierke a. a.0. Bd. IS. 405 und andere, die er und Boll- 
mann S. 34 und 71 anführen, meinen: Die Ehe zur linken 
Hand sei heute nur zwischen einer Person von hohem Adel 
und einer ihr unebenbürtigen Person, also nur da möglich), 
wo der Abschluß einer vollwirksamen Ehe objektivrechtlich 
ausgeschlossen ist, denn sonst seien die personenrechtlichen 
Wirkungen der Ehe der vertragsmäßigen Festsetzung entzogen. 
Allein E.G. z. B.G.B. Art. 57 und 58 bestimmen doch, daß 
bezüglich des hohen Adels in Ansehung der Familienverhält- 
nisse vorhandenes abweichendes, besonderes oder gemeines 
Hausrecht dem gewöhnlichen bürgerlichen Eherechte vorgeht. 
Also nur dann wäre eine Ehe zur linken Hand zwischen recht- 
lich Ebenbürtigen ausgeschlossen, wenn dermalen das deutsche 
Fürstenrecht solche Ehen nicht zuließe. Wir finden augen- 
blicklich solche Ehen bei außerdeutschen Fürstenhäusern ohne 
Ebenbürtigkeitsprinzip, wenn dieselben Ehen mit Persönlich- 
keiten eingehen, die ihnen wohl rechtlich, aber nicht sozial 
oder politisch ebenbürtig sind?). Siehe darüber oben S. 172ff. 
Bei der immer größer werdenden Differenz in der Rechts- 
stellung regierender und standesherrlicher Häuser kann es 
nicht als dem positiv geltenden deutschen Fürstenrecht wider- 
sprechend angesehen werden, daß Ehen, die zwischen nach 
deutschem Recht juristisch Ebenbürtigen abgeschlossen werden, 
um deswillen als Ehen zur linken Hand verabredet werden, 
weil die Familie des einen Eheteils politisch derjenigen des 
anderen nicht standesgleich erscheint. Dies um so weniger, 
1) So auch Ghierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts bei Holtzen- 
dorff Bd. I 8. 459. 
») Vgl. auch Kekule von Stradonits in „Die Grenzboten“, 57. Jahrg. 
3. Vierteljahr (1898) 8. 545, 547.
	        
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