12 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen.
Herrscherstellung im Lande lediglich berichtend, nicht be-
gründend. Sie wollen dem Geschlechte, welches die Regierung
bisher schon besaß, dieselbe nicht ın Form einer Novation
übertragen, der alten Herrschaft einen neuen Rechtstitel ver-
leihen, sondern was sie wollen, ist nur, an ein schon be-
stehendes und in seiner Zuständigkeit durch die Verfassung
in keiner Richtung berührtes Herrschaftsverhältnis gewisse
verbindliche Rechtsbestimmungen anzuknüpfen.
Wäre nicht das letztere der Fall, so müßten wir doch
in irgend einer Verfassung den Satz finden: „Regierendes
Haus ist das Haus X. Die Krone ıst im Mannesstamme dieses
Hauses erblich“; oder: „Die Krone ist im Mannesstamme des
fürstlichen Hauses erblich. Fürstliches Haus ist das Haus X.“
Statt dessen fehlt ein solch besonderer, die Tatsache, daß die
Herrschaft einem bestimmten Geschlechte zusteht, aus-
sprechender Satz. Ja, es wird das regierende Haus gewöhn-
lich gar nicht mit seinem Namen genannt, und, wo es damit
bezeichnet wird, geschieht es lediglich beiläufig.
In den Verfassungen von Preußen, Bayern, Württemberg,
Baden, Hessen, Waldeck, Reuß j. L., Lippe und Schaumburg-
Lippe wird mit keinem Wort gesagt, daß das regierende Haus
das Haus Hohenzollern, Wittelsbach u. s. w. ist. Und wo
es ausgesprochen wird, daß es das „Haus Reuß“ oder „das
Gesamthaus Braunschweig-Lüneburg“ oder das „sächsische
Fürstenhaus“ oder das „sächsische Gesamthaus“ und seine
Spezialhäuser sind, da geschieht es nicht in einem besonderen
Satze, sondern inmitten einer anderen Bestimmung.
So sagt die Verfassung für Reuß &.L. in $ 3 lediglich:
„Der Fürst ist erblicher Landesherr. Die Staatserbfolge richtet
sich, den reußischen Haus- und Familienverträgen gemäß,
nach den Grundsätzen der Erstgeburt.“
In gleicher Weise bemerkt die braunschweigische Land-
schaftsordnung nur: „Die Regierung wird vererbt in dem
fürstlichen Gesamthause Braunschweig-Lüneburg“ und ebenso
die königlich sächsiche Verfassungsurkunde bloß: „Die Krone
ist erblich in dem Mannesstamme des sächsischen Fürsten-
hauses.“ Es könnte gegen die Behauptung, die Verfassungen
erwähnten das Recht der konkreten Familie auf die Herrscher-