230 8 21. Vermählung.
ihr Inhaber ist zugleich Inhaber der Staatsgewalt. Mit Be-
freiung von Unterordnung unter fremde „Staatsgewalt“ meint
das Prinzip der internationalen Gleichheit der Staaten und
ihrer Häupter nicht bloß Befreiung von Staatsgewalt im ob-
jektiven, sondern auch Befreiung von Staatsgewalt im sub-
jektiven Sinne, Freiheit von Unterordnung unter den Träger
fremder Staatsgewalt. Weil die fürstliche Hausgewalt eine
Pertinenz der fürstlichen Staatsgewalt darstellt, kann daher
eine fremde Monarchin, welche als neues Mitglied in eine
landesherrliche Familie eintritt, jedenfalls nicht der Familien-
gewalt dieses anderen Hauses untertan werden. Daß die
Fürstin aus gleicher Ursache nicht die Staatsangehörigkeit
ihres Gatten erwirbt, folgt aus dem schon in $ 13 Erörterten.
2. a) Anders ist für die Zugehörigkeit zum Hause wei-
teren Sinnes zu entscheiden. Die hier sich ergebende Ord-
nungsgewalt besteht nicht im staatlichen Interesse, bildet
kein Akzessorium der Staatsgewalt. Sie ist keine Gewalt
des Fürsten über das Haus, sondern des Hauses selbst; sie
besteht auch in nichtregierenden Häusern. Nur für das Ver-
hältnıs von Staatshaupt zu Staatshaupt, nicht für das Ver-
hältnis von Staatshaupt zu hochadeligem Haus besteht der
völkerrechtliche Grundsatz rechtlicher Unabhängigkeit. Die
Fürstin tritt demgemä[s durch ihre Vermählung als solche in
das hochadelige Haus ihres G'emahls als Mitglied weiteren Sinnes
ein, sie wird angeheiratete Prinzessin dieses Hauses, eventuell
Herrschergemahlin. Das Hausgesetz für Koburg und Gotha
von 1855 nennt vollkommen zutreffend als Mitglied des her-
zoglichen Hauses auch die Gemahlin von Albert („Prinz von
Koburg und Gotha, Herzog zu Sachsen“) als „Viktoria, Königin
von Großbritannien und Irland, Herzogin zu Sachsen“.
b) Den Familiennamen ihres Mannes erhielt sie schon nach
bürgerlichem Recht (B.G.B. $ 1355), kraft ihrer Hausmit-
gliedschaft erwirbt sie aber auch den Anspruch auf Stand,
Titel, Wappen, Aussteuer, Wittum u. s. w., wie er Ge-
mahlinnen von Mitgliedern des betreffenden Hauses zukommt.
Aus der „Wilhelmine Mecklenburg“ des bürgerlichen Rechts
wird eine „Herzogin von Mecklenburg“ u. s. w., wie denn
auch in der Tat die Königin der Niederlande den Titel „Königin