Full text: Modernes Fürstenrecht

230 8 21. Vermählung. 
ihr Inhaber ist zugleich Inhaber der Staatsgewalt. Mit Be- 
freiung von Unterordnung unter fremde „Staatsgewalt“ meint 
das Prinzip der internationalen Gleichheit der Staaten und 
ihrer Häupter nicht bloß Befreiung von Staatsgewalt im ob- 
jektiven, sondern auch Befreiung von Staatsgewalt im sub- 
jektiven Sinne, Freiheit von Unterordnung unter den Träger 
fremder Staatsgewalt. Weil die fürstliche Hausgewalt eine 
Pertinenz der fürstlichen Staatsgewalt darstellt, kann daher 
eine fremde Monarchin, welche als neues Mitglied in eine 
landesherrliche Familie eintritt, jedenfalls nicht der Familien- 
gewalt dieses anderen Hauses untertan werden. Daß die 
Fürstin aus gleicher Ursache nicht die Staatsangehörigkeit 
ihres Gatten erwirbt, folgt aus dem schon in $ 13 Erörterten. 
2. a) Anders ist für die Zugehörigkeit zum Hause wei- 
teren Sinnes zu entscheiden. Die hier sich ergebende Ord- 
nungsgewalt besteht nicht im staatlichen Interesse, bildet 
kein Akzessorium der Staatsgewalt. Sie ist keine Gewalt 
des Fürsten über das Haus, sondern des Hauses selbst; sie 
besteht auch in nichtregierenden Häusern. Nur für das Ver- 
hältnıs von Staatshaupt zu Staatshaupt, nicht für das Ver- 
hältnis von Staatshaupt zu hochadeligem Haus besteht der 
völkerrechtliche Grundsatz rechtlicher Unabhängigkeit. Die 
Fürstin tritt demgemä[s durch ihre Vermählung als solche in 
das hochadelige Haus ihres G'emahls als Mitglied weiteren Sinnes 
ein, sie wird angeheiratete Prinzessin dieses Hauses, eventuell 
Herrschergemahlin. Das Hausgesetz für Koburg und Gotha 
von 1855 nennt vollkommen zutreffend als Mitglied des her- 
zoglichen Hauses auch die Gemahlin von Albert („Prinz von 
Koburg und Gotha, Herzog zu Sachsen“) als „Viktoria, Königin 
von Großbritannien und Irland, Herzogin zu Sachsen“. 
b) Den Familiennamen ihres Mannes erhielt sie schon nach 
bürgerlichem Recht (B.G.B. $ 1355), kraft ihrer Hausmit- 
gliedschaft erwirbt sie aber auch den Anspruch auf Stand, 
Titel, Wappen, Aussteuer, Wittum u. s. w., wie er Ge- 
mahlinnen von Mitgliedern des betreffenden Hauses zukommt. 
Aus der „Wilhelmine Mecklenburg“ des bürgerlichen Rechts 
wird eine „Herzogin von Mecklenburg“ u. s. w., wie denn 
auch in der Tat die Königin der Niederlande den Titel „Königin
	        
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