Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 21. Vermählung. 231 
der Niederlande, Prinzessin von Oranje-Nassau, Herzogin von 
Mecklenburg“ führt. Dies träte selbst dann ein, wenn, was 
Störk, Austritt S. 31 behauptet, aber, wie wir in $ 26 sehen 
werden, nicht haltbar ist, der Gemahl durch Austritt aus 
dem mecklenburgischen Staatsverbande ipso jure auch die 
Zugehörigkeit zum fürstlichen Hause Mecklenburg verloren 
hätte. Denn auch dem also (nicht wegen Unwürdigkeit) Aus- 
scheidenden bleibt sein Haustitel und ihn teilt auch seine 
Gemahlin. 
IV. 1. Was für die regierende Fürstin gilt, gilt auch für 
die Kinder aus der Ehe. Nach bürgerlichem Rechte (B.G.B. 
$ 1616) erhalten sie den Familiennamen des Vaters und nicht 
den der Mutter, aber nach Fürstenprivatrecht werden sie nicht 
bloß Mitglieder des hochadeligen Hauses, dem ihr Vater an- 
gehört, sondern auch Mitglieder des Hauses ihrer Mutter und 
erwerben demgemäß nicht bloß auch den Familiennamen des- 
selben, sondern auch die Titel und sonstigen Rechte, welche 
männlichen und weiblichen Mitgliedern desselben zukommen. 
Sie erhalten also, wie ihre Mutter, doppelten Familiennamen 
und werden Prinzen, bezw. Prinzessinnen zweier Häuser (siehe 
auch oben $ 15 IH G). Ihre Mitgliedschaft zum Hause der 
Mutter ist sogar die intensivere und daher in erster Linie 
stehende!). Hier werden sie Mitglieder im engeren Sinne, 
weil ihre Mutter und nicht ihr Vater landesfürstliche Haus- 
gewalt besitzt und mit der völkerrechtlichen Unabhängigkeit 
des Staatshauptes nicht bloß dessen eigene Unterordnung 
unter die fürstliche Familiengewalt eines anderen Staates, 
sondern auch die Unterordnung der der Hausgewalt des 
Staatshauptes Untergebenen unter eine fremde fürstliche Haus- 
gewalt sich nicht verträgt. Vgl. mein „Begriff des landes- 
herrlichen Hauses u. s. w.“ S. 22. Aus diesem Grunde wer- 
den die Kinder der Königin Viktoria von England, des 
Königregents Ferdinand von Portugal in dem koburg- und 
1) Lehwefs 8. 428 bemerkt ebenfalls, in erster Linie sei der Name des 
Stammhauses der Souveränin maßgebend. Er führt dies auf die Thronfolge- 
fähigkeit in diesem Hause zurück. Aber diese ist juristisch keine notwendige 
Wirkung, wie wir wiesen.
	        
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