$ 21. Vermählung. 231
der Niederlande, Prinzessin von Oranje-Nassau, Herzogin von
Mecklenburg“ führt. Dies träte selbst dann ein, wenn, was
Störk, Austritt S. 31 behauptet, aber, wie wir in $ 26 sehen
werden, nicht haltbar ist, der Gemahl durch Austritt aus
dem mecklenburgischen Staatsverbande ipso jure auch die
Zugehörigkeit zum fürstlichen Hause Mecklenburg verloren
hätte. Denn auch dem also (nicht wegen Unwürdigkeit) Aus-
scheidenden bleibt sein Haustitel und ihn teilt auch seine
Gemahlin.
IV. 1. Was für die regierende Fürstin gilt, gilt auch für
die Kinder aus der Ehe. Nach bürgerlichem Rechte (B.G.B.
$ 1616) erhalten sie den Familiennamen des Vaters und nicht
den der Mutter, aber nach Fürstenprivatrecht werden sie nicht
bloß Mitglieder des hochadeligen Hauses, dem ihr Vater an-
gehört, sondern auch Mitglieder des Hauses ihrer Mutter und
erwerben demgemäß nicht bloß auch den Familiennamen des-
selben, sondern auch die Titel und sonstigen Rechte, welche
männlichen und weiblichen Mitgliedern desselben zukommen.
Sie erhalten also, wie ihre Mutter, doppelten Familiennamen
und werden Prinzen, bezw. Prinzessinnen zweier Häuser (siehe
auch oben $ 15 IH G). Ihre Mitgliedschaft zum Hause der
Mutter ist sogar die intensivere und daher in erster Linie
stehende!). Hier werden sie Mitglieder im engeren Sinne,
weil ihre Mutter und nicht ihr Vater landesfürstliche Haus-
gewalt besitzt und mit der völkerrechtlichen Unabhängigkeit
des Staatshauptes nicht bloß dessen eigene Unterordnung
unter die fürstliche Familiengewalt eines anderen Staates,
sondern auch die Unterordnung der der Hausgewalt des
Staatshauptes Untergebenen unter eine fremde fürstliche Haus-
gewalt sich nicht verträgt. Vgl. mein „Begriff des landes-
herrlichen Hauses u. s. w.“ S. 22. Aus diesem Grunde wer-
den die Kinder der Königin Viktoria von England, des
Königregents Ferdinand von Portugal in dem koburg- und
1) Lehwefs 8. 428 bemerkt ebenfalls, in erster Linie sei der Name des
Stammhauses der Souveränin maßgebend. Er führt dies auf die Thronfolge-
fähigkeit in diesem Hause zurück. Aber diese ist juristisch keine notwendige
Wirkung, wie wir wiesen.