Full text: Modernes Fürstenrecht

232 8 22. Erwerb durch Verleihung und Aufnahme. 
gothaischen Hausgesetz wohl auch Herzoge und Herzoginnen 
zu Sachsen, in erster Linie aber königliche Prinzen und Prin- 
zessinnen von Großbritannien und Irland, bezw. von Portugal 
genannt, Es war in Belgien mit Recht gerügt, daß die könig- 
lichen Prinzen und Prinzessinnen daselbst nur den Titel von 
Herzogen und Herzoginnen von Sachsen führten. Ein könig- 
licher Erlaß vom 14. März 1891 hat daher den Titel „Prinz 
und Prinzessin von Belgien“ vorgeschrieben, ohne aber den 
anderen aufzuheben. Es ist nur bestimmt, daß der erstge- 
nannte vor dem letzteren zu nennen ist. Die Prinzen bezw. 
Prinzessinnen heißen demgemäß jetzt „prince (princesse) de 
Belgique, duc (duchesse) de Saxe“. Vgl. auch Siörk, Austritt 
S. 20£. 
2. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn auch der 
Gemahl Staatshaupt wäre. Dann unterständen die Kinder 
nicht als Kinder ihrer Mutter, sondern als solche ihres Vaters 
noch einer anderen Hausgewalt, aber nur die Kinder, nicht 
die Mutter aus dem uns schon bekannten Satz: par in parem 
non habet imperium. 
c) Erwerb durch Verleihung und Aufnahme, 
8 22. 
I. Zu den zwei regelmäßigen unmittelbaren Gründen des 
Mitgliedschaftserwerbes tritt als außergewöhnlicher der Erwerb 
durch einen Akt des hochadeligen Hauses, sei es durch einen 
einseitigen — wir nennen ihn Verleihung —, sei es durch 
einen zweiseitigen — wir nennen ihn Aufnahme. 
A. Allein ein Willensakt des Hauses, nicht auch des In- 
dividuums ist die Ursache des Mitgliedschaftserwerbes, wenn 
die in die Mitgliedschaft zuzulassende Persönlichkeit rechtlich 
nicht gleichsteht. Dies ist der Fall, a) wenn sie zwar von 
dem ersten Erwerber der Landeshoheit stammt, aber nicht 
natürlich, sondern durch Adoption oder wohl natürlich, aber 
unehelich, oder wohl ehelich, aber nicht aus ebenbürtiger 
oder fürstlich konsentierter Ehe oder wohl als Kognat, aber 
nicht als Agnat, b) wenn die zuzulassende Person von jemand 
anderem als dem ersten Erwerber der Landeshoheit abstammt,
	        
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