936 8 22. Erwerb durch Verleihung und Aufnahme,
tragslinien untereinander, nicht auch — um es mit ihr nicht
zu verderben — gegenüber der regierenden Hauptlinie gelten.
Der Zusatz ist unzulässig: die Mitgliedschaft im Gesamthause
bildet ein Rechtsverhältnis zum Gesamthaus und vermag daher
gegenüber den einen Angehörigen desselben kein anderes zu
sein, als gegen die anderen; es ist aus diesem Grunde un-
möglich, daß sie gegenüber einem Teile der Hausangehörigen
besteht, gegenüber anderen nicht; Mitgliedschaft ist nur eine
Rechtsbeziehung zur Hauspersönlichkeit, nicht zu den An-
gehörigen des Hauses; sie kann deshalb nicht im Verhältnis
zu einem Teil der Mitglieder vorhanden sein, im Verhältnis
zu einem anderen Teile derselben fehlen.
D. 1. Was dann die Frage des Erfordernisses staatlicher
und insbesondere parlamentarischer Zustimmung angeht, so
wissen wir — vgl. 88 2 und 3 —, daß dem Verfassungs-
grundsatze agnatischer Linealfolge nach dem Rechte der
Erstgeburt Rangausweichungen unter sukzessionsberechtigten
Individuen nicht entgegenstehen. Die Aufstellung des Primo-
geniturprinzips im Staatsgesetz drückt aus, daß für den Staat
letztwillige Verfügungen unverbindlich sind, durch welche
Nachgeborene den Vorgeborenen vorgesetzt werden. Vertrags-
mäßigen Rangveränderungen zwischen Thronanwärtern steht
der Verfassungssatz, daß die Krone nach der Primogenitur-
ordnung sich vererbe, nicht entgegen. Vertragsmäßige Rang-
ausweichungen sind demzufolge auch gegenüber dem Staate
gültig ohne verfassungsänderndes Gesetz. Was aber für Rang-
ausweichungen unter Individuen gilt, gilt auch für solche
zwischen Gruppen von Individuen, zwischen verschiedenen
Spezialhäusern.. Wenn also beispielsweise in einem Staate
das regierende Haus vier Nebenlinien hat und die zweite
derselben weicht zugunsten der vierten aus, so bedarf
solche Umstellung keiner Genehmigung des Landtags. Nicht
anders liegt die Sache, wenn die zweite Linie gegen Ein-
räumung ihres bisherigen Ranges an die vierte Linie in
letztere als Nebenlinie eintritt. Auch hier wird der Ver-
fassungssatz von der Reihenfolge der Linien nach dem Alter
nicht verletzt, denn dieser Rechtssatz bedeutet nur: Ausschluß
vongekorenen Erben (testamentarischer Thronfolgebestimmung),