Full text: Modernes Fürstenrecht

936 8 22. Erwerb durch Verleihung und Aufnahme, 
tragslinien untereinander, nicht auch — um es mit ihr nicht 
zu verderben — gegenüber der regierenden Hauptlinie gelten. 
Der Zusatz ist unzulässig: die Mitgliedschaft im Gesamthause 
bildet ein Rechtsverhältnis zum Gesamthaus und vermag daher 
gegenüber den einen Angehörigen desselben kein anderes zu 
sein, als gegen die anderen; es ist aus diesem Grunde un- 
möglich, daß sie gegenüber einem Teile der Hausangehörigen 
besteht, gegenüber anderen nicht; Mitgliedschaft ist nur eine 
Rechtsbeziehung zur Hauspersönlichkeit, nicht zu den An- 
gehörigen des Hauses; sie kann deshalb nicht im Verhältnis 
zu einem Teil der Mitglieder vorhanden sein, im Verhältnis 
zu einem anderen Teile derselben fehlen. 
D. 1. Was dann die Frage des Erfordernisses staatlicher 
und insbesondere parlamentarischer Zustimmung angeht, so 
wissen wir — vgl. 88 2 und 3 —, daß dem Verfassungs- 
grundsatze agnatischer Linealfolge nach dem Rechte der 
Erstgeburt Rangausweichungen unter sukzessionsberechtigten 
Individuen nicht entgegenstehen. Die Aufstellung des Primo- 
geniturprinzips im Staatsgesetz drückt aus, daß für den Staat 
letztwillige Verfügungen unverbindlich sind, durch welche 
Nachgeborene den Vorgeborenen vorgesetzt werden. Vertrags- 
mäßigen Rangveränderungen zwischen Thronanwärtern steht 
der Verfassungssatz, daß die Krone nach der Primogenitur- 
ordnung sich vererbe, nicht entgegen. Vertragsmäßige Rang- 
ausweichungen sind demzufolge auch gegenüber dem Staate 
gültig ohne verfassungsänderndes Gesetz. Was aber für Rang- 
ausweichungen unter Individuen gilt, gilt auch für solche 
zwischen Gruppen von Individuen, zwischen verschiedenen 
Spezialhäusern.. Wenn also beispielsweise in einem Staate 
das regierende Haus vier Nebenlinien hat und die zweite 
derselben weicht zugunsten der vierten aus, so bedarf 
solche Umstellung keiner Genehmigung des Landtags. Nicht 
anders liegt die Sache, wenn die zweite Linie gegen Ein- 
räumung ihres bisherigen Ranges an die vierte Linie in 
letztere als Nebenlinie eintritt. Auch hier wird der Ver- 
fassungssatz von der Reihenfolge der Linien nach dem Alter 
nicht verletzt, denn dieser Rechtssatz bedeutet nur: Ausschluß 
vongekorenen Erben (testamentarischer Thronfolgebestimmung),
	        
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