Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 13 
stellung im Staate nur berichtend, nicht erst rechtlich be- 
gründend, eingewendet werden wollen: der Satz „Königliches 
Haus ist das Geschlecht X“, lasse sich ja mit Leichtigkeit 
aus dem anderen Satze ableiten: „Die Krone ist in dem 
Mannesstamme des königlichen Hauses erblich“; er sei als 
sogenannt begriffsentwickelnder Rechtssatz latent, aber doch 
autoritativ anordnend in diesem letzteren enthalten. 
Was gegen diesen Einwand spricht, ist dieses. 
Soll dem Worte „königliches (großherzogliches, fürstliches) 
Haus* in der einen Richtung begriffsentwickelnde und damit 
konstitutive Bedeutung zukommen, so muß das gleiche auch 
in anderer Richtung der Fall sein. Dann bedeutet der Satz 
„das Haus X ist das königliche (großherzogliche, fürstliche) 
Haus“ aber auch: „Das Haus X ist regierendes Haus nur 
soweit, als es von einem Könige abstammt.“ Denn nur dieser 
Rechtssatz entspricht der natürlich-wörtlichen Bedeutung des 
Ausdruckes: königliches Haus. Damit wäre man aber gerade 
bei dem Gegenteil dessen angelangt, was als die wirkliche 
Bedeutung des Wortes „königliches Haus“ auch von der 
Seite angenommen wird, welche eben jenen Einwand erhebt. 
Daß wir befugt sind, zu sagen, hätte die Berechtigung 
des landesherrlichen Hauses zur Herrschaft beim Übergang 
zum Verfassungsstaat aufrechtlich neue Entstehungsursachen ge- 
stellt werden wollen, so müßte in unseren Landeskonstitutionen 
vor dem Satze „Die Krone ist erblich in dem Mannesstamme 
des königlichen Hauses“ der andere sich finden: Die Krone 
wird oder bleibt dem Hause Hohenzollern übertragen, beweist 
ein Blick auf die zwei Reichsverfassungsurkunden, die uns 
das 19. Jahrhundert bescherte. 
Hier wurde Thronrecht rechtlich neu geschaffen. Dem- 
gemäß steht auch ın der deutschen Reichsverfassung vom 
28. März 1849 $ 68 voran der Satz: „Die Würde des Reichs- 
oberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten 
übertragen“ und dann erst folgt die Bestimmung: „Diese Würde 
ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen wird. 
Sie vererbt sich im Mannesstamme nach dem Rechte der 
Erstgeburt.“ Und dasselbe findet sich in der Reichsverfassungs- 
urkunde vom 16. April 1871. Auch hier — Art. 11 — der
	        
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