14 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen.
besondere Satz: „Das Präsidium des Bundes steht dem Könige
von Preußen zu.“ Warum? Nur weil es sich um abgeleiteten
Erwerb, um neue Rechtsstellung und neuen Rechtstitel handelt.
b) Dazu gesellt sich aber noch folgender Beweisgrund.
Die Verfassungen lassen fast alle teils unmittelbar teils mittel-
bar deutlich erkennen, daß sie den rechtlichen Entstehungs-
grund der Rechte der regierenden Familie an Herrschaft und
Krone, die rechtliche Grundlage dieser Rechte nicht in ihren
eigenen Bestimmungen, im Staatsrecht, sondern im Hausrecht
und zwar in einem Hausrecht erblicken, das früher vorhanden
war, als das Recht dieses Staates, in Hausrecht, das zu einer
Zeit entstand, wo alles staatliche Recht nicht ein Recht des
Staates, sondern kraft der rein patrimonialen Staatsauffassung
ein Recht des Hauses über den Staat, ein Recht des Hauses
mit dem Staat als Rechtsobjekt war.
a) Das gilt vor allem für diejenigen Verfassungen, welche
wie die von Preu/sen, Baden, Meiningen, Altenburg und den
beiden Reufs davon reden, daß die Krone „gemäß“ den (Preußen,
beide Reuß) oder „nach“ den Hausgesetzen (Baden), bezw.
„vermöge“ der Hausgesetze (Meiningen, Altenburg) im Mannes-
stamme des fürstlichen Hauses vererblich sei. Ein Teil dieser
Verfassungen nennt die in Betracht kommenden Hausgesetze
ausdrücklich. Es sind alle ältere, vor der Verfassung er-
gangene. So heißt es in der Konstitutionsurkunde für Sachsen-
Altenburg $ 13: „Die Nachfolge der Regierung ist, vermöge
der Primogeniturordnung vom 24. Juni 1703 und der letzt-
willigen Verordnung vom 11. Januar 1705, erblich ... .„“ ın
dem sachsen-meiningenschen Grundgesetz $ 3: „Die Staats-
erbfolge richtet sich, was das herzogliche Spezialhaus betrifft,
vermöge der Primogeniturkonstitution vom 12. März 1802
nach den Grundsätzen der Erstgeburt u. s. w.“; und in der
badischen Verfassungsurkunde $ 4 lesen wir: „Die Regierung
ist erblich in der großherzoglichen Familie nach den Bestim-
mungen der Deklaration vom 4. Oktober 1817.“ Aber auch,
wo die Hausgesetze nicht mit konkretem Namen und Datum
bezeichnet werden, ergibt sich doch aus der Fassung der be-
züglichen Bestimmungen der Staatsgrundgesetze, daß unter
den Hausgesetzen nicht jeweils geltende, sondern bereits in