8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 19
Linie... über,“ gibt es zu erkennen, daß es die rechtliche
Ursache der Erbrechte des fürstlichen Hauses im Hausrecht
erblickt. Denn wie könnte sonst plötzlich aus dem fürstlichen
Hause in $ 13 Abs. 1, in $ 13 Abs. 2 ein fürstliches Gesamt-
haus werden?
Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Auffassung für
Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt durch
zwei neuere, die Thronfolge in Rudolstadt betreffende Gesetze,
ein schwarzburg-rudolstädtisches vom 1. Juni und ein Schwarz-
burg-Sondershauser vom 14. August 1896.
In Schwarzburg-Rudolstadt stand bis 1896 die agnatische
Linie des regierenden Rudolstädter Hauses nur auf zwei
Augen. Der regierende Fürst Günther war der einzig noch
vorhandene Agnat dieses Hauses. Mit seinem Tode würde
das regierende Haus in Rudolstadt aussterben und die Re-
gierung nach einem Hausvertrage am 7. September 1713 an
den anderen Zweig des schwarzburgischen Gesamthauses, die
Sondershauser Linie, übergehen. Durch „Anerkennungsurkunde
vom 21. April 1896“ (Gesetzzammlung für das Fürstentum
Schwarzburg-Rudolstadt S. 59f.) haben nicht bloß sämtliche
Agnaten des Gesamthauses Schwarzburg — es sind nur mehr
drei, die beiden regierenden Fürsten und ein Bruder des
Sondershauser Fürsten (Prinz Leopold) — den aus einer un-
ebenbürtigen (zweiten) Ehe des verstorbenen Fürsten Friedrich
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt hervorgegangenen Prinzen
Sizzo von Leutenberg, einen Vetter des gegenwärtig regieren-
den Herrn von Rudolstadt, als ebenbürtigen Agnat des schwarz-
burgischen Gesamthauses anerkannt, sondern die beiden Agna-
ten des Sondershauser Zweiges sind diesem neuen Agnaten
hinsichtlich der Regierungsnachfolge in Rudolstadt auch im
Range ausgewichen und haben ihm Sukzessionsrecht auch in
Sondershausen eingeräumt!). Dies neue Thronfolgerecht (Auf-
nahme eines Nichtagnaten in den allein mit dem Erbrecht
ausgestatteten Mannesstamm des Gesamthauses, resolutiv be-
dingter Erbverzicht der Sondershauser u. s. w.) bedurfte zu
seiner Rechtsverbindlichkeit auch für den Staat nach dem
!) Den letzteren Punkt näher unten $ 20.
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