Full text: Modernes Fürstenrecht

20 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staste verliehen. 
Prinzip Jes Verfassungsstaates auch eines formellen Staats- 
gesetzes und in diesem Staatsgesetz, je einem für Rudolstadt 
und Sondershausen, wird als die Grundlage des Erbrechtes 
jeder anderen Linie des Gesamthauses genannt der fürstliche 
Hausvertrag vom 7. September 1713. „Zur Nachfolge in die 
Regierung Unseres Fürstentums,“ lautet das rudolstädtische 
Verfassungsergänzungsgesetz vom 1. Juni 1896, „sind für den 
Fall Unseres ohne Hinterlassung männlicher Descendenz er- 
folgenden Ablebens berufen a) kraft der von sämtlichen 
Agnaten des Fürstlich Schwarzburgischen Gesamthauses unter 
dem 21. April 1896 vollzogenen Vereinbarung der Prinz Sizzo 
von Leutenberg, sowie (dessen) . . . Descendenz, in Ermang- 
lung dieser b) die Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg- 
Sondershausen nach Ma/sgabe und Kraft des Fürstlichen 
Hausvertrages vom 7. September 1713.“ Und ähnlich das 
Sondershauser Gesetz vom 14. August 1896: „Nach Erlöschen 
des Mannesstammes im Fürstlichen Hause Schwarzburg- 
Sondershausen sind zur Nachfolge in die Regierung Unseres 
Fürstentums kraft des Fürstlichen Hausvertrages vom 7. Sep- 
tember 1713 und der... unter dem 21. April 1896 voll- 
zogenen Vereinbarung berufen: a) der regierende Fürst 
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und die ... . Descendenz 
desselben, b) .... der Prinz Sızzo .. .“ 
y) Eine weitere Gruppe von Verfassungen stellen die- 
jenigen Konstitutionen dar, welche die Thronfolge selbst regeln 
und auch des Hausrechtes Erwähnung tun, aber nicht in 
dessen unmittelbarer Beziehung zur Thronfolge. Hierher 
rechnen Bayern, Württemberg, Braunschweig, Waldeck, Schaum- 
burg-Lippe. 
Die bayerische Verfassung lautet in Tit. Il $ 8: „Die 
übrigen Verhältnisse der Mitglieder des königlichen Hauses, 
d. h. nach dem Inhalt des vorausgehenden $& 8 die Verhält- 
nisse der Mitglieder mit Ausnahme ihrer Volljährigkeit richten 
sich nach den Bestimmungen des pragmatischen Familien- 
gesetzes.“ Dasselbe gilt für Schaumburg-Lippe Art. 13 Abs. 2. 
In der Waldeckschen Verfassungsurkunde $& 27 wird gesagt: 
„Die übrigen d. h. nach dem Vorausgehenden die nicht die 
Thronfolge und das Domanialvermögen betreffenden Verhält-
	        
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