20 8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staste verliehen.
Prinzip Jes Verfassungsstaates auch eines formellen Staats-
gesetzes und in diesem Staatsgesetz, je einem für Rudolstadt
und Sondershausen, wird als die Grundlage des Erbrechtes
jeder anderen Linie des Gesamthauses genannt der fürstliche
Hausvertrag vom 7. September 1713. „Zur Nachfolge in die
Regierung Unseres Fürstentums,“ lautet das rudolstädtische
Verfassungsergänzungsgesetz vom 1. Juni 1896, „sind für den
Fall Unseres ohne Hinterlassung männlicher Descendenz er-
folgenden Ablebens berufen a) kraft der von sämtlichen
Agnaten des Fürstlich Schwarzburgischen Gesamthauses unter
dem 21. April 1896 vollzogenen Vereinbarung der Prinz Sizzo
von Leutenberg, sowie (dessen) . . . Descendenz, in Ermang-
lung dieser b) die Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-
Sondershausen nach Ma/sgabe und Kraft des Fürstlichen
Hausvertrages vom 7. September 1713.“ Und ähnlich das
Sondershauser Gesetz vom 14. August 1896: „Nach Erlöschen
des Mannesstammes im Fürstlichen Hause Schwarzburg-
Sondershausen sind zur Nachfolge in die Regierung Unseres
Fürstentums kraft des Fürstlichen Hausvertrages vom 7. Sep-
tember 1713 und der... unter dem 21. April 1896 voll-
zogenen Vereinbarung berufen: a) der regierende Fürst
Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und die ... . Descendenz
desselben, b) .... der Prinz Sızzo .. .“
y) Eine weitere Gruppe von Verfassungen stellen die-
jenigen Konstitutionen dar, welche die Thronfolge selbst regeln
und auch des Hausrechtes Erwähnung tun, aber nicht in
dessen unmittelbarer Beziehung zur Thronfolge. Hierher
rechnen Bayern, Württemberg, Braunschweig, Waldeck, Schaum-
burg-Lippe.
Die bayerische Verfassung lautet in Tit. Il $ 8: „Die
übrigen Verhältnisse der Mitglieder des königlichen Hauses,
d. h. nach dem Inhalt des vorausgehenden $& 8 die Verhält-
nisse der Mitglieder mit Ausnahme ihrer Volljährigkeit richten
sich nach den Bestimmungen des pragmatischen Familien-
gesetzes.“ Dasselbe gilt für Schaumburg-Lippe Art. 13 Abs. 2.
In der Waldeckschen Verfassungsurkunde $& 27 wird gesagt:
„Die übrigen d. h. nach dem Vorausgehenden die nicht die
Thronfolge und das Domanialvermögen betreffenden Verhält-