Full text: Modernes Fürstenrecht

& 32. Beendigung der Stellung als Dynastie etc. 309 
gliedschaftsrechte einen umfassenderen Zeitraum hindurch, 
Mitgliedschaftsverjährung. Eine solche hat sich im positiven 
fürstlichen Hausrecht nicht ausgebildet. Läßt aus der Nicht- 
erfüllung der Pflichten und Nichtgeltendmachung der Rechte 
sich mit Sicherheit auf den Willen, die Mitgliedschaft auf- 
geben zu wollen, schließen, so tritt auch, ohne daß diese 
Nichtbetätigung der Mitgliedschaft längere Zeit hindurch be- 
steht, Beendigung der Familienzugehörigkeit infolge frei- 
willigen Austritts ein. Weil dieser ein Beendigungsgrund 
ist, hat sich kein Rechtsinstitut der Mitgliedschaftsverjährung 
ausgebildet. 
&) Beendigung der Stellung als Dynastie. Völkerrechtlicher 
Untergang des Staates. 
$ 32. 
I. Beendigung der Stellung als Dynastie und völkerrecht- 
licher Untergang des Staates haben das gemein, daß die- 
selben nur das engere Mitgliedschaftsverhältnis beendigen, 
das weitere lediglich modifizieren. 
I. Eine Familie kann ohne oder mit gleichzeitigem 
Untergang der völkerrechtlichen Persönlichkeit des Staates 
aufhören, regierende Familie zu sein. 
A. 1. Das erstere ist der Fall, wenn a) nicht bloß der 
Throninhaber, sondern alle (volljährigen) Agnaten unter gleich- 
zeitiger Aufhebung der eventuellen Sukzessionsrechte der 
Kognaten auf ihre Thronrechte verzichten; b) wenn ım 
Friedensvertrage — hier bedarf es nach positivem Hausrecht 
keiner agnatischen Mitwirkung, soweit das Staatshaupt auch 
das hausrechtlich gültige Familienhaupt darstellt — das 
Staatshaupt unter vereinbarter Erhaltung des Staates als solchen 
seine Staatshauptstellung an das Staatshaupt des siegenden 
Staates abtritt!); c) wenn a) im Wege erfolgreichen Auf- 
  
») Möglich ist dabei, daß der Besiegte zugleich einwilligt, daß der Sieger 
den übernommenen Staat eventuell seiner Staatsnatur entkleidet So „ent- 
‚sagte‘ König Christian IX. von Dänemark im Wiener Frieden vom 30. Ok- 
tober 1864 nicht bloß „allen Rechten auf die Herzogtümer Schleswig, Hol- 
stein und Lauenburg zugunsten des Köniys von Preußen und des Kaisers
	        
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