& 32. Beendigung der Stellung als Dynastie etc. 309
gliedschaftsrechte einen umfassenderen Zeitraum hindurch,
Mitgliedschaftsverjährung. Eine solche hat sich im positiven
fürstlichen Hausrecht nicht ausgebildet. Läßt aus der Nicht-
erfüllung der Pflichten und Nichtgeltendmachung der Rechte
sich mit Sicherheit auf den Willen, die Mitgliedschaft auf-
geben zu wollen, schließen, so tritt auch, ohne daß diese
Nichtbetätigung der Mitgliedschaft längere Zeit hindurch be-
steht, Beendigung der Familienzugehörigkeit infolge frei-
willigen Austritts ein. Weil dieser ein Beendigungsgrund
ist, hat sich kein Rechtsinstitut der Mitgliedschaftsverjährung
ausgebildet.
&) Beendigung der Stellung als Dynastie. Völkerrechtlicher
Untergang des Staates.
$ 32.
I. Beendigung der Stellung als Dynastie und völkerrecht-
licher Untergang des Staates haben das gemein, daß die-
selben nur das engere Mitgliedschaftsverhältnis beendigen,
das weitere lediglich modifizieren.
I. Eine Familie kann ohne oder mit gleichzeitigem
Untergang der völkerrechtlichen Persönlichkeit des Staates
aufhören, regierende Familie zu sein.
A. 1. Das erstere ist der Fall, wenn a) nicht bloß der
Throninhaber, sondern alle (volljährigen) Agnaten unter gleich-
zeitiger Aufhebung der eventuellen Sukzessionsrechte der
Kognaten auf ihre Thronrechte verzichten; b) wenn ım
Friedensvertrage — hier bedarf es nach positivem Hausrecht
keiner agnatischen Mitwirkung, soweit das Staatshaupt auch
das hausrechtlich gültige Familienhaupt darstellt — das
Staatshaupt unter vereinbarter Erhaltung des Staates als solchen
seine Staatshauptstellung an das Staatshaupt des siegenden
Staates abtritt!); c) wenn a) im Wege erfolgreichen Auf-
») Möglich ist dabei, daß der Besiegte zugleich einwilligt, daß der Sieger
den übernommenen Staat eventuell seiner Staatsnatur entkleidet So „ent-
‚sagte‘ König Christian IX. von Dänemark im Wiener Frieden vom 30. Ok-
tober 1864 nicht bloß „allen Rechten auf die Herzogtümer Schleswig, Hol-
stein und Lauenburg zugunsten des Köniys von Preußen und des Kaisers