Full text: Modernes Fürstenrecht

310 8 32. Beendigung der Stellung als Dynastie etc. 
standes im Innern oder ß) Geltendmachung internationaler 
Selbsthilfe (Intervention) von außen die gesamte Dynastie 
ihrer Eigenschaft als regierender Familie entkleidet wird. 
Auch in den drei zuletzt genannten (bu. ca u. ß) Fällen 
werden die bisher vorhandenen Thronansprüche rechtlich 
nicht blofs suspendiert, sondern rechtlich aufgehoben. Mit der 
Tatsache der Herrschaft des Familienhauptes hört nicht nur 
das Recht zur Herrschaft, sondern auch die Rechtsstellung als 
regierende Familie auf. Damit ist nicht gesagt, daß das 
depossedierte Haus nicht wieder zur Herrschaft im Staate 
gelangen kann. Gelingt es ihm, die nicht auf rechtmäßigem 
Wege oder durch Einsetzung seitens der Großmächte zur 
Herrschaft gelangte Familie wieder zu verdrängen, so ge- 
winnt es wieder das Recht zur Herrschaft, aber nicht als 
Fortsetzung des alten Rechtes, sondern als neuerworbenes- 
Auch die Staatsakte der Zwischendynastie sind bis zu ihrer 
Aufhebung rechtsgültig. Vgl. oben S. 240. 
2. Mit Verlust der Stellung als Dynastie beendigt sich 
für alle Mitglieder engeren Sinnes diese engere Mitgliedschaft; 
denn die besondere Hausgewalt des Familienchefs bildet, wie 
in & 6 geschildert, ein Akzessorium der Staatsgewalt, ver- 
schwindet somit mit jener. Im übrigen verwandelt sich die 
Mitgliedschaft weiteren Sinnes aus Zugehörigkeit zu einer 
regierenden in Zugehörigkeit zu einer vormals regierenden 
Familie. 
B. 1. a) Ganz dasselbe gilt erstens, wenn der Fürst nicht 
bloß seine Staatsorganstellung, sondern den Staat als solchen 
im Wege völkerrechtlichen Erbvertrages unter Zustimmung 
der gleichzeitig auf ihre eventuellen Sukzessionsrechte ver- 
von Österreich, sondern er verpflichtete sich auch, die Dispositionen anzu- 
erkennen, welche die genannten Majestäten in bezug auf diese Herzogtümer 
treffen werden“. Ähnlich Prager Friede vom 23. August 1866: a) In Art.5 
überträgt der Kaiser von Österreich auf den König von Preußen alle seine 
im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzog- 
tümer Holstein und Schleswig; b) in Art. 6 verspricht er, die vom Könige 
von Preußen in Norddeutschland Jerzustellenden neuen Einrichtungen, ein- 
schließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. Durch diesen Ver- 
trag wurden die beiden Herzogtümer aus Dyarchien also Monarchien.
	        
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