342 8 33. Die Beziehung der Verlustgrände zu der Mitgliedschaft.
Anerkennung als solche rechtlich bedeutungslos wäre — sie
verpflichtet zum Unterlassen der Anfechtung —, aber ohne
rechtliche Bedeutung ist der Zusatz: „nur solange der ver-
nichtete Staat nicht wiederhergestellt ist“. Thronfolgerechte
gehen mit dem Staate endgültig unter; entsteht derselbe wieder,
so ist es rechtlich ein neuer Staat und die Thronrechte
müssen neu erworben werden.
4. In allen den angegebenen Fällen werden also Thron-
und Thronanwartschaftsrechte verloren. Aber in ihnen
erschöpft sich die Familienzugehörigkeit nicht. Daher bleibt
diese bestehen, wenn auch in modifizierter Gestalt: einge-
schränkt auf Zugehörigkeit im weiteren Sinne und auf
Zugehörigkeit lediglich zu einer ehemals regierenden Familie.
2. Die Beziehung der Verlustgründe zu der
Mitgliedschaft weiteren oder engeren Binnes.
8 33.
I. Welche Mitgliedschaft durch Vermählung, Thronbestei-
gung, Ehescheidung, freiwilligen Austritt, Entziehung verloren
wird, hängt in erster Linie davon ab, welche Mitgliedschaft
das Mitglied besaß. War dasselbe nur Mitglied weiteren
Sinnes (z. B. weil nur als solches „aufgenommen“), so kann
nur diese Mitgliedschaft verloren werden.
U. Stand die ausscheidende Persönlichkeit ın voller Mit-
gliedschaft, so sahen wir, daß 1. Vermählung für die agna-
tische Kognatin, sofern subsidiäre Weibersukzession gilt, nur
die Mitgliedschaft engeren Sinnes beendet, 2. lediglich diese
Wirkung auch der Besteigung eines fremden Thrones zu-
kommt, 3. nichtvertragsmäßiger Mitgliedschaftsverzicht ledig-
lich in bezug auf die volle Mitgliedschaft möglich ist, 4. Ent-
ziehung der Mitgliedschaft, soweit sie zulässig, auch nur für
die engeren Sinnes zu geschehen vermag, 5. Beendigung der
Stellung als Dynastie und völkerrechtlicher Untergang des
Staates nur die engere Mitgliedschaft aufhebt.
II. Endlich zeigte sich, daß Vermählung und Thron-
besteigung sowohl Erwerbs- wie Verlustgründe der Mitglied-
schaft darstellen.