Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 313 
C. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 
S 34. 
I. Nach B.G.B. $ 12 besitzt derjenige, dessen „Recht 
zum Gebrauch eines Namens“ von einem anderen bestritten 
oder dessen Interesse dadurch verletzt wird, daß ein anderer 
unbefugt den gleichen Namen gebraucht, die Befugnis, von 
dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen 
und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf 
Unterlassung zu klagen. 
Wir wollen nicht in die Streitfrage eintreten, ob das 
Prädikat des niederen Adels einen Bestandteil des Familien- 
namens bildet oder nicht. Wir schließen uns der Meinung 
an, welche dies verneint. Der Adel ıst ein Titel und kein 
Name; als Titel nicht wie der Name etwas privatrechtliches, 
sondern öÖffentlichrechtlicher Natur. Wenn die allein für 
schuldig erklärte Frau in dem Falle, da ihr von ihrem bis- 
herigen Manne die Fortführung seines Familiennamens unter- 
sagt wird, zugleich auch das Adelsprädikat verliert, so ist 
dies nicht eine Folge davon, daß das niedere Adelsprädikat 
einen Bestandteil, sondern eine Folge davon, daß dasselbe eine 
Zutat zum Namen, eine Pertinenz desselben darstellt. 
Sicherlich bilden keinen Bestandteil des Namens die 
hochadeligen Titulaturen. Denn sie stellen nicht bloß einen 
auszeichnenden Titel, sondern die Bezeichnung der Zugehörig- 
keit zu einer Korporation dar. Hieraus folgt, daß jedenfalls 
diese Mitgliedschaft selbst des Schutzes von B.G.B. $ 12 
nicht teilhaftig ist, einer Bestreitung bezw. unbefugten 
Inanspruchnahme derselben seitens Dritter nicht mit den 
besonderen Rechtsmitteln für Namensschutz, welche B.G.B. 
$ 12 an die Hand gibt, begegnet zu werden vermag. Ebenso 
Löning a. a. O. S. 80. 
DO. Dagegen steht ein anderes, allgemeines Rechtsschutz- 
mittel zu Gebote, die positive und negative Feststellungsklage 
aus Z.Pr.O. $ 256, wonach „auf Feststellung des Bestehens 
oder Nichtbestehens eines Rechtsverbältnisses geklagt zu 
werden vermag, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse
	        
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