$ 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 313
C. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten.
S 34.
I. Nach B.G.B. $ 12 besitzt derjenige, dessen „Recht
zum Gebrauch eines Namens“ von einem anderen bestritten
oder dessen Interesse dadurch verletzt wird, daß ein anderer
unbefugt den gleichen Namen gebraucht, die Befugnis, von
dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen
und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf
Unterlassung zu klagen.
Wir wollen nicht in die Streitfrage eintreten, ob das
Prädikat des niederen Adels einen Bestandteil des Familien-
namens bildet oder nicht. Wir schließen uns der Meinung
an, welche dies verneint. Der Adel ıst ein Titel und kein
Name; als Titel nicht wie der Name etwas privatrechtliches,
sondern öÖffentlichrechtlicher Natur. Wenn die allein für
schuldig erklärte Frau in dem Falle, da ihr von ihrem bis-
herigen Manne die Fortführung seines Familiennamens unter-
sagt wird, zugleich auch das Adelsprädikat verliert, so ist
dies nicht eine Folge davon, daß das niedere Adelsprädikat
einen Bestandteil, sondern eine Folge davon, daß dasselbe eine
Zutat zum Namen, eine Pertinenz desselben darstellt.
Sicherlich bilden keinen Bestandteil des Namens die
hochadeligen Titulaturen. Denn sie stellen nicht bloß einen
auszeichnenden Titel, sondern die Bezeichnung der Zugehörig-
keit zu einer Korporation dar. Hieraus folgt, daß jedenfalls
diese Mitgliedschaft selbst des Schutzes von B.G.B. $ 12
nicht teilhaftig ist, einer Bestreitung bezw. unbefugten
Inanspruchnahme derselben seitens Dritter nicht mit den
besonderen Rechtsmitteln für Namensschutz, welche B.G.B.
$ 12 an die Hand gibt, begegnet zu werden vermag. Ebenso
Löning a. a. O. S. 80.
DO. Dagegen steht ein anderes, allgemeines Rechtsschutz-
mittel zu Gebote, die positive und negative Feststellungsklage
aus Z.Pr.O. $ 256, wonach „auf Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverbältnisses geklagt zu
werden vermag, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse