320 8 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten.
Vgl. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches bei
Marquardsen, 3. Aufl. 1902 $ 11 S. 48. Also ıst hierfür auch
nicht der Bundesrat aus Reichverf. Art. 76 Abs. 2 zuständig.
B. Streitigkeiten über Thronfolgerecht bilden keine Ver-
fassungsstreitigkeiten und keine Streitigkeiten zwischen
Staaten, wenn die Streitsteile Mitglieder derselben oder ver-
schiedener regierender Familien sind. Dann liegt wohl Thron-
folge-, aber nicht Verfassungs- und nicht Staats-, sondern
Fürstenstreit vor. Reichsverf. Art. 76 Abs. 2 und 1 sind
somit nicht anwendbar. Trotzdem ist — vgl. Laband a.a.O.
S. 48 — der Bundesrat aus allgemeinen Erwägungen und
demgemäß auch ohne die Voraussetzungen des Art. 76 zu-
ständig. Der gliedstaatliche Landesherr ist zugleich Bundes-
fürst. Es kann niemand Landesherr sein, der nicht zugleich
beim Bundesstaate als oberster Vertreter des betreffenden
Gliedstaates Anerkennung findet. Ob diese Anerkennung nach
Rechtsgrundsätzen zu erteilen sei, bestimmt das im Zweifel
zuständige Bundesorgan, der Bundesrat.
V, A. Die von allen bisher genannten Entscheidungs-
organen getroffene Entscheidung kann nur insoweit Rechtskraft
erlangen, als über die durch Klage oder Widerklage be-
antragte bezw. Schiedsvertrag vereinbarte Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens des Mitgliedschaftsverhältnisses
(der Ebenbürtigkeit, Ehelichkeit, Thronfolgefähigkeit) ent-
schieden ıst (Z.Pr.O. $ 322). Ist also z. B. beantragt
oder vereinbart die Feststellung, ob eine Linie Mitgliedschaft
oder Thronfolgefähigkeit besitze, und die Entscheidungsinstanz
erläßt, weil sie wegen der Möglichkeit der Auffindung weiteren
sachdienlichen Materials lediglich die Endentscheidung eines
Teiles des Rechtsstreites für notwendig oder zweckmäßig
erachtet, nur ein Teilurtel, so ist auch nur soweit das
Urteil der Rechtskraft fähig. Ist beantragt, zu entscheiden,
ob eine Linie sukzessionsfähig sei, und nur entschieden, daß
dem Haupte derselben Sukzessionsfähigkeit zukomme, die
Thronfolgefähigkeit der Abkömmlinge dieses Hauptes unent-
schieden gelassen, so ist die Entscheidung bloß bezüglich der
ersten Frage der Rechtskraft zugänglich. Anderes gilt auch
nicht für den Schiedsspruch., Darüber schon oben S. 319.