Full text: Modernes Fürstenrecht

320 8 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 
Vgl. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches bei 
Marquardsen, 3. Aufl. 1902 $ 11 S. 48. Also ıst hierfür auch 
nicht der Bundesrat aus Reichverf. Art. 76 Abs. 2 zuständig. 
B. Streitigkeiten über Thronfolgerecht bilden keine Ver- 
fassungsstreitigkeiten und keine Streitigkeiten zwischen 
Staaten, wenn die Streitsteile Mitglieder derselben oder ver- 
schiedener regierender Familien sind. Dann liegt wohl Thron- 
folge-, aber nicht Verfassungs- und nicht Staats-, sondern 
Fürstenstreit vor. Reichsverf. Art. 76 Abs. 2 und 1 sind 
somit nicht anwendbar. Trotzdem ist — vgl. Laband a.a.O. 
S. 48 — der Bundesrat aus allgemeinen Erwägungen und 
demgemäß auch ohne die Voraussetzungen des Art. 76 zu- 
ständig. Der gliedstaatliche Landesherr ist zugleich Bundes- 
fürst. Es kann niemand Landesherr sein, der nicht zugleich 
beim Bundesstaate als oberster Vertreter des betreffenden 
Gliedstaates Anerkennung findet. Ob diese Anerkennung nach 
Rechtsgrundsätzen zu erteilen sei, bestimmt das im Zweifel 
zuständige Bundesorgan, der Bundesrat. 
V, A. Die von allen bisher genannten Entscheidungs- 
organen getroffene Entscheidung kann nur insoweit Rechtskraft 
erlangen, als über die durch Klage oder Widerklage be- 
antragte bezw. Schiedsvertrag vereinbarte Feststellung des 
Bestehens oder Nichtbestehens des Mitgliedschaftsverhältnisses 
(der Ebenbürtigkeit, Ehelichkeit, Thronfolgefähigkeit) ent- 
schieden ıst (Z.Pr.O. $ 322). Ist also z. B. beantragt 
oder vereinbart die Feststellung, ob eine Linie Mitgliedschaft 
oder Thronfolgefähigkeit besitze, und die Entscheidungsinstanz 
erläßt, weil sie wegen der Möglichkeit der Auffindung weiteren 
sachdienlichen Materials lediglich die Endentscheidung eines 
Teiles des Rechtsstreites für notwendig oder zweckmäßig 
erachtet, nur ein Teilurtel, so ist auch nur soweit das 
Urteil der Rechtskraft fähig. Ist beantragt, zu entscheiden, 
ob eine Linie sukzessionsfähig sei, und nur entschieden, daß 
dem Haupte derselben Sukzessionsfähigkeit zukomme, die 
Thronfolgefähigkeit der Abkömmlinge dieses Hauptes unent- 
schieden gelassen, so ist die Entscheidung bloß bezüglich der 
ersten Frage der Rechtskraft zugänglich. Anderes gilt auch 
nicht für den Schiedsspruch., Darüber schon oben S. 319.
	        
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