Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 321 
Der Satz Bornhaks in der Annalen des Deutschen Reichs 1904 
S. 57: „Nach der Absicht der Parteien ist auch die Wirkung 
des Schiedsspruches zu beurteilen“ entbehrt rechtlicher Be- 
deutung. Nach der Absicht der Schiedsrichter ist die 
Wirkung des Schiedsspruches zu beurteilen. Sollen sie ent- 
scheiden, wer, d. h. nach Meinung der Parteien: welche Linie 
ist sukzessionsberechtigt, und sie entscheiden bloß, welches 
Haupt hat Sukzessionsbefähigung, dann ist auch nur soweit 
eine Rechtskraft der Entscheidung möglich. 
B. Die rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen 
oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft (Thronfolgefähigkeit 
u. 8. w.) wirkt nur für und gegen die Parteien und deren 
Rechtsnachfolger (Z.Pr.O. $ 325). Anderes gilt nur für 
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe 
und von Rechtsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern 
(Bestehen des Eltern- und Kindesverhältnisses, Ehelichkeit, 
Anerkennung der Ehelichkeit) gemäß Z.Pr.O. 8&8$ 629 
Abs. 2 und 643. 
C. Auf Grund der Entscheidung über Nichtbestehen des 
Mitgliedschaftsverhältnisses (des Thronrechtes u. s. w.) kann 
dann Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung erhoben 
werden, denn wer auf Kosten eines anderen etwas ohne 
rechtlichen Grund erlangt hat, ist nach B.G.B. $ 812 ver- 
pflichtet, diesem anderen das Erlangte herauszugeben. Auf 
Kosten des anderen: ist etwas auch erlangt, wenn dadurch 
Vermehrung des Vermögens dieses anderen verhindert wurde. 
Derselbe war z. B., weil der nunmehr Weggefallene ihm 
vorging, vom Genuß einer Rente aus dem Hausvermögen 
ausgeschlossen. 
1. a) Unterden Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung 
fällt nur das Erlangen von wirtschaftlichen Werten („auf 
Kosten“). Hieraus darf aber nicht gefolgert werden, daß der- 
jenige, welcher ohne rechtlichen Grund (z. B. weil Ebenbürtig- 
keit fehlte) regierender Herr wurde, nicht aufhören würde, 
Inhaber der Monarchenstellung zu sein. Vielmehr gilt gewiß, 
daß von ihm die Herausgabe der Monarchenstellung, die 
Abdankung, beansprucht werden kann. Allerdings ist er von 
dem Momente rechtskräftiger Feststellung des Nichtvor- 
Behm;, Modernes Fürstenrocht. Pal
	        
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