$ 34. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. 321
Der Satz Bornhaks in der Annalen des Deutschen Reichs 1904
S. 57: „Nach der Absicht der Parteien ist auch die Wirkung
des Schiedsspruches zu beurteilen“ entbehrt rechtlicher Be-
deutung. Nach der Absicht der Schiedsrichter ist die
Wirkung des Schiedsspruches zu beurteilen. Sollen sie ent-
scheiden, wer, d. h. nach Meinung der Parteien: welche Linie
ist sukzessionsberechtigt, und sie entscheiden bloß, welches
Haupt hat Sukzessionsbefähigung, dann ist auch nur soweit
eine Rechtskraft der Entscheidung möglich.
B. Die rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen
oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft (Thronfolgefähigkeit
u. 8. w.) wirkt nur für und gegen die Parteien und deren
Rechtsnachfolger (Z.Pr.O. $ 325). Anderes gilt nur für
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
und von Rechtsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern
(Bestehen des Eltern- und Kindesverhältnisses, Ehelichkeit,
Anerkennung der Ehelichkeit) gemäß Z.Pr.O. 8&8$ 629
Abs. 2 und 643.
C. Auf Grund der Entscheidung über Nichtbestehen des
Mitgliedschaftsverhältnisses (des Thronrechtes u. s. w.) kann
dann Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung erhoben
werden, denn wer auf Kosten eines anderen etwas ohne
rechtlichen Grund erlangt hat, ist nach B.G.B. $ 812 ver-
pflichtet, diesem anderen das Erlangte herauszugeben. Auf
Kosten des anderen: ist etwas auch erlangt, wenn dadurch
Vermehrung des Vermögens dieses anderen verhindert wurde.
Derselbe war z. B., weil der nunmehr Weggefallene ihm
vorging, vom Genuß einer Rente aus dem Hausvermögen
ausgeschlossen.
1. a) Unterden Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung
fällt nur das Erlangen von wirtschaftlichen Werten („auf
Kosten“). Hieraus darf aber nicht gefolgert werden, daß der-
jenige, welcher ohne rechtlichen Grund (z. B. weil Ebenbürtig-
keit fehlte) regierender Herr wurde, nicht aufhören würde,
Inhaber der Monarchenstellung zu sein. Vielmehr gilt gewiß,
daß von ihm die Herausgabe der Monarchenstellung, die
Abdankung, beansprucht werden kann. Allerdings ist er von
dem Momente rechtskräftiger Feststellung des Nichtvor-
Behm;, Modernes Fürstenrocht. Pal