324 8 36. Hausvermögen.
für die Privatgrundstücke der sonstigen (= einfachen) Mit-
glieder landesherrlicher Häuser.
2. Die einzelnen Vermögonsmassen.
a) Hausvermögen.
$ 36.
I. Das Hausvermögen kann verschiedenen rechtlichen
Charakter haben. Es kann sein
A. 1. Hausgut (Stammgut) im engeren Sinne. „Hausgut
ist satzungsmä/sig zu einem einheitlichen Inbegriff zusammen-
gefaßtes und gebundenes Sondervermögen“ (Gt%erke, Grund-
züge des deutschen Privatrechts bei Holtzendorff-Kohler I 506).
a) Eigentümer des Hausgutes ist das landesherrliche Haus
als Korporation.
b) Nur durch einstimmigen Beschluß aller volljährigen
Hausagnaten kann über die Substanz desselben verfügt, auf
Rechte desselben verzichtet oder dessen Folgeordnung ge-
ändert werden (Reichsgericht in Zivils. Bd. XXI Nr. 51,
Bd. XXIV Nr. 38, Bd. XXVI Nr. 26).
c) Besitz, Verwaltung und Nutzung steht unentziehbar
dem Familienhaupt zu. Die Nachfolge bestimmt sich nach
Hausrecht. Die Agnaten haben unentziehbare Rechte auf
Anteil am Genuß (feste Rente, Apanage), manchmal auch auf
Anteil an der Verwaltung. Außerdem besitzen sie ein unent-
ziehbares Anwartschaftsrecht.
d) Möglicherweise steht auch den Kognaten subsidiäres
Folgerecht zu; die Töchter können Anspruch auf standes-
mäßigen Unterhalt und Ausstattung, die Witwen auf Wittum
aus dem Hausgut haben.
2. Hausfideikommifs.
a) Das Hausfideikommiß der regierenden Familien ist,
wie das Hausgut engeren Sinnes, Eigentum des Hauses als
Ganzen und, wie dort, steht auch hier einem Familienmitglied
jeweilig Besitz, Verwaltung und Nutzung und den übrigen
Agnaten unentziehbares Warterecht zu und letztere können
auch Anteil an der Verwaltung haben.
b) Im übrigen bestehen aber folgende Unterschiede.