Full text: Modernes Fürstenrecht

324 8 36. Hausvermögen. 
für die Privatgrundstücke der sonstigen (= einfachen) Mit- 
glieder landesherrlicher Häuser. 
2. Die einzelnen Vermögonsmassen. 
a) Hausvermögen. 
$ 36. 
I. Das Hausvermögen kann verschiedenen rechtlichen 
Charakter haben. Es kann sein 
A. 1. Hausgut (Stammgut) im engeren Sinne. „Hausgut 
ist satzungsmä/sig zu einem einheitlichen Inbegriff zusammen- 
gefaßtes und gebundenes Sondervermögen“ (Gt%erke, Grund- 
züge des deutschen Privatrechts bei Holtzendorff-Kohler I 506). 
a) Eigentümer des Hausgutes ist das landesherrliche Haus 
als Korporation. 
b) Nur durch einstimmigen Beschluß aller volljährigen 
Hausagnaten kann über die Substanz desselben verfügt, auf 
Rechte desselben verzichtet oder dessen Folgeordnung ge- 
ändert werden (Reichsgericht in Zivils. Bd. XXI Nr. 51, 
Bd. XXIV Nr. 38, Bd. XXVI Nr. 26). 
c) Besitz, Verwaltung und Nutzung steht unentziehbar 
dem Familienhaupt zu. Die Nachfolge bestimmt sich nach 
Hausrecht. Die Agnaten haben unentziehbare Rechte auf 
Anteil am Genuß (feste Rente, Apanage), manchmal auch auf 
Anteil an der Verwaltung. Außerdem besitzen sie ein unent- 
ziehbares Anwartschaftsrecht. 
d) Möglicherweise steht auch den Kognaten subsidiäres 
Folgerecht zu; die Töchter können Anspruch auf standes- 
mäßigen Unterhalt und Ausstattung, die Witwen auf Wittum 
aus dem Hausgut haben. 
2. Hausfideikommifs. 
a) Das Hausfideikommiß der regierenden Familien ist, 
wie das Hausgut engeren Sinnes, Eigentum des Hauses als 
Ganzen und, wie dort, steht auch hier einem Familienmitglied 
jeweilig Besitz, Verwaltung und Nutzung und den übrigen 
Agnaten unentziehbares Warterecht zu und letztere können 
auch Anteil an der Verwaltung haben. 
b) Im übrigen bestehen aber folgende Unterschiede.
	        
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