8 36. Hausvermögen. 325
a) Die übrigen Mitglieder haben nicht notwendig Genuß-
oder Bezugsrechte.
ß) Das betreffende Vermögen bildet hier nicht kraft
Haussatzung, sondern kraft Rechtsgeschäftes (unter Lebenden
oder von Todeswegen) eine besondere Vermögenseinheit, wo-
bei allerdings die Möglichkeit besteht, daß alle Agnaten zu-
sammen Stifter sind und die Stiftung in der äußeren Form
eines Hausgesetzes betätigen; es beruht auf rechtsgeschäft-
licher Stiftung; vor allem aber:
y) aa) während beim Hausgut engeren Sinnes das Ver-
mögen der Familie, der gegenwärtigen und den späteren
Generationen, dem „Stamme“, (als Stammgut) dadurch er-
halten wird, daß satzungsmä/sig eine Verfügung über seine
Substanz, ein Verzicht auf Rechte desselben und eine Än-
derung in der Folgeordnung nur durch einmütigen Beschlufs
aller Agnaten zu geschehen vermag, wird hier der gleiche
Zweck dadurch sichergestellt, daß der Stifter rechtsgeschäftlich
den Vermögenskomplex für unveräufskch erklärt und den
Inhaber verpflichtet, die Substanz unversehrt seinem be-
rufenen Nachfolger zu hinterlassen ;
ßß) ebenso wird nicht satzungsmäßig, sondern rechtsge-
schäftlich (durch den Stifter) hier bestimmt, wer jeweils
Inhaber, wer folgeberechtigt sei (eventuell auch Kognaten)
und in welcher Ordnung sich die Anwärter folgen. Ein an-
schauliches Bild modernen Hausfideikommißrechtes gibt
u. a. das oldenburgische Hausgesetz Art. 28—57.
3. Freies, d. h. nicht hausgutmäßig und nicht fidei-
kommissarisch gebundenes Korporationsvermögen (sogen. allo-
diales Hausvermögen; „Hausallodium‘“, siehe Koburg-gotha-
isches Hausgesetz Art. 60 ff.).
B. Das Hausfideikommiß kann Domanial-Hausfideikommi/s
oder einfaches Hausfideikommiß sein. Ersteres ist aus landes-
fürstlichem Kammergut gebildetes Hausfideikommiß, d. h.
Fideikommiß, welches schon zur Zeit des alten Reiches der
landesfürstlichen Familie als solcher (also als Pertinenz der
Landeshoheit) mit der darauf ruhenden Last gehörte, hieraus
sowohl den Unterhalt der landesherrlichen Familie wie die
Kosten der Landesverwaltung zu bestreiten. Soweit letztere