$ 36. Hausvermögen. 397
1. „Krongut“. Das Krongut ist ein Teil des früheren
Domänenvermögens. Dasselbe wurde durch eine Vereinbarung
zwischen Großherzog und Landtag vom 5. Februar 1849,
welche durch Staatsgrundgesetz Art. 179 zu einem wesent-
lichen Bestandteil des letzteren erklärt wurde, zwischen
landesherrlicher Familie und Staat geteilt. Bisher waren dem
Wesen des Kammergutes entsprechend alle Domänen Hof-
kammergüter; jetzt zerfällt das Kammergut in Hof- und Staats-
kammergüter oder, wie der Unterschied in jener Vereinbarung
genannt wurde: ein Teil der Domänen bildet jetzt „Krongut
der jetzt regierenden fürstlichen Familie“; das gesamte
übrige Domanialvermögen wurde „Staatsgut“.
2. a) „Fideikommiß des Großherzoglichen Hauses“ (Haus-
gesetz Art. 28); b) „Hausstiftung“, „gleich dem Hausfidei-
kommiß ein in seiner Substanz unveräußerliches und unteil-
bares Familiengut des großherzoglichen Hauses“ (ebenda
Art. 44).
C. In Preu/sen gibt es, da hier alle Domänen (seit Allg.
L.R. Teil U Tit. 14 $ 11) verstaatlicht sind, nur einfache
Hausfideikommisse. Bekannt sind drei: 1) das königliche
Hausfideikommiß, 2) das königlich-prinzliche Familienfidei-
kommiß, 3) der Hausschatz [Krontresor] (siehe Schulze, Haus-
gesetze III S. 619ff.)
D. Das Vorhandensein mehrerer einfacher Familienfidei-
kommisse erklärt sich nicht selten aus der Tatsache, den
nachgeborenen Linien eine selbständige vermögensrechtliche
Stellung gegenüber der Hauptlinie zu gewährleisten: Neben
einem Hauptfideikommiß wird ein Sekundogeniturfiderkommi/s
für die zweite Linie, eine Tertiogenitur für eine dritte Linie
errichtet. Die Fideikommißinhaberschaft ist also nach Linien
getrennt, steht den Häuptern verschiedener Linien zu; das
Eigentum aller Fideikommisse ruht dagegen im Zweifel beim
Haus und nicht der Linie. Rückt die zweite Linie durch
Erlöschen der ersten in das Hauptfideikommiß ein, so muß
sie ihr bisheriges Fideikommiß an die dritte Linie weiter
geben. — Eine „Sekundogenitur“ kennt z. B. das königlich
sächsische Hausgesetz $ 42ff. — Nicht bloß für eine, sondern
für die Linien der nachgeborenen Söhne des Königs Friedrich