Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 36. Hausvermögen. 397 
1. „Krongut“. Das Krongut ist ein Teil des früheren 
Domänenvermögens. Dasselbe wurde durch eine Vereinbarung 
zwischen Großherzog und Landtag vom 5. Februar 1849, 
welche durch Staatsgrundgesetz Art. 179 zu einem wesent- 
lichen Bestandteil des letzteren erklärt wurde, zwischen 
landesherrlicher Familie und Staat geteilt. Bisher waren dem 
Wesen des Kammergutes entsprechend alle Domänen Hof- 
kammergüter; jetzt zerfällt das Kammergut in Hof- und Staats- 
kammergüter oder, wie der Unterschied in jener Vereinbarung 
genannt wurde: ein Teil der Domänen bildet jetzt „Krongut 
der jetzt regierenden fürstlichen Familie“; das gesamte 
übrige Domanialvermögen wurde „Staatsgut“. 
2. a) „Fideikommiß des Großherzoglichen Hauses“ (Haus- 
gesetz Art. 28); b) „Hausstiftung“, „gleich dem Hausfidei- 
kommiß ein in seiner Substanz unveräußerliches und unteil- 
bares Familiengut des großherzoglichen Hauses“ (ebenda 
Art. 44). 
C. In Preu/sen gibt es, da hier alle Domänen (seit Allg. 
L.R. Teil U Tit. 14 $ 11) verstaatlicht sind, nur einfache 
Hausfideikommisse. Bekannt sind drei: 1) das königliche 
Hausfideikommiß, 2) das königlich-prinzliche Familienfidei- 
kommiß, 3) der Hausschatz [Krontresor] (siehe Schulze, Haus- 
gesetze III S. 619ff.) 
D. Das Vorhandensein mehrerer einfacher Familienfidei- 
kommisse erklärt sich nicht selten aus der Tatsache, den 
nachgeborenen Linien eine selbständige vermögensrechtliche 
Stellung gegenüber der Hauptlinie zu gewährleisten: Neben 
einem Hauptfideikommiß wird ein Sekundogeniturfiderkommi/s 
für die zweite Linie, eine Tertiogenitur für eine dritte Linie 
errichtet. Die Fideikommißinhaberschaft ist also nach Linien 
getrennt, steht den Häuptern verschiedener Linien zu; das 
Eigentum aller Fideikommisse ruht dagegen im Zweifel beim 
Haus und nicht der Linie. Rückt die zweite Linie durch 
Erlöschen der ersten in das Hauptfideikommiß ein, so muß 
sie ihr bisheriges Fideikommiß an die dritte Linie weiter 
geben. — Eine „Sekundogenitur“ kennt z. B. das königlich 
sächsische Hausgesetz $ 42ff. — Nicht bloß für eine, sondern 
für die Linien der nachgeborenen Söhne des Königs Friedrich
	        
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