Full text: Modernes Fürstenrecht

8 36. Hausvermögen. 329 
Haus erlischt, verliert das Haus jene Eigenschaft durch 
völkerrechtlichen Untergang des Staates (Einverleibung in 
einen anderen), so hört damit von selbst das Eigentumsrecht 
der Familie an dem Domänenvermögen auf. Dasselbe geht 
in das Eigentum des erwerbenden Staates über, ohne daß es 
einer Zwangsenteignung bedürfte.. Der Eigentumsübergang 
erfolgt ohne weiters mit der Vernichtung der völkerrecht- 
lichen Persönlichkeit des alten Staatswesens. Übereinstimmend 
Max Huber, Die Staatensukzession 1898 S. 150 und 60: 
„Privateigentum der entthronten Dynastie bleibt ihr gewahrt“; 
„das, was sie (Monarch und Dynastie) in ihrer Eigenschaft 
als Regenten besitzen, das sogen. Krongut, geht als Siaats- 
eigentum auf den Zessionar (Okkupanten) über.“ 
2. a) Aber dieser Vermögensverlust begründet zugleich 
einen Schadloshaltungsanspruch. Während das Vermögen aller 
anderen Rechtssubjekte des übergehenden Gebietes mit Aus- 
nahme des Staates von dem Gebietshoheitswechsel unberührt 
bleibt, erleidet die bisher regierende Familie eine erhebliche 
Vermögenseinbuße, wird ihr also ein besonderes Opfer, ein 
Opfer, das andere nicht trifft, zugemutet und ergibt sich 
daher aus allgemeinen Erwägungen (siehe oben $ 5) ein 
Anspruch auf Schadloshaltung. Vgl. auch Schulze, Hausgesetze 
Bd. II S. 28. 
b) In dieser Weise ist auch Preufsen gegenüber den 
Familien verfahren, welche es zur Zeit der Einverleibungen 
in den betreffenden Gebieten als bisher regierende anerkannte, 
also gegenüber dem kurfürstlichen Hause Hessen, dem 
herzoglichen Hause Nassau und dem königlichen Hause 
Hannover. Das Domänenvermögen dieser Herrscherfamilien 
wurde gegen Entschädigung zu preußischem Staatsgut erklärt, 
die Höhe der Entschädigung im Wege des Vertrages fest- 
gesetzt. 
a) Bezüglich des kurhessischen Hauses seien folgende 
Urkunden angeführt. 
aa) Zunächst der Vertrag der Krone Preußen mit der 
sogenannten Rumpenheimer Linie des kurhessischen Hauses, 
Landgraf Friedrich von Hessen vom 26. März 1873. Der 
Landgraf „entsagt (in Art. 1) für sich und seine Deszendenz
	        
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