330 8 36. Hausvermögen.
zugunsten der Krone Preußen allen Ansprüchen auf die
Regierung des früheren Kurstaates, sowie allen damit
zusammenhängenden Rechten und Bezügen“ und erkennt in
Art. 2 „das gesamte sogenannte Fideikommißvermögen des
kurfürstlichen Hauses als Preußisches Staatseigentum“ an.
Dagegen verpflichtet sich der Staat Preußen, nach dem Ab-
leben des Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Hessen für
die genannte Linie ein aus einer bestimmten Rente,
bestimmten Grundstücken und Mobilien vereinbarungsgemäß
gebildetes Provatfamilienfideikommiß der kurhessischen Fürsten-
familie zu bilden. Vgl Schulze, Hausgesetze II 121.
ßß) Die Agnaten der Phslippsialer Linien des land-
gräflichen Hauses bestritten länger die Rechtsgültigkeit der
Verwandlung des kurhessischen Domanialvermögens im
preußisches Staatseigentum. Erst in einem Vertrag vom
13. Dezember 1880 (Preußische Gesetzsaammlung 1881 S. 142)
traten sie der Anerkennungserklärung des Landgrafen Friedrich
bei, wogegen sich Preußen verpflichtete, ein „Privatfidei-
kommiß der Philippstaler Linien der hessischen Fürsten-
familie“ zu bilden. Die Bestandteile des Fideikommisses,
also die Höhe der Entschädigung, wurden vertragsmäßig
festgesetzt.
yy) Ebenso wurde mit der großherzoglichen Linie des
hessischen Fürstenhauses unter dem 13. Januar 1881 (Preuß.
Gesetzsammlung S. 153) eine Entschädigung vereinbart; sie
besteht in einem eventuellen Sukzessionsrecht in das durch
Vertrag vom 26. März 1873 konstituierte „Privatfamilien-
fideikommiß der Kurhessischen Fürstenfamilie“.
ß) Ein Vertrag vom 18. September 1867 mit Herzog
Adolf von Nassau (Hahn, Zwei Jahre preußisch-deutscher
Politik 1866—67 S. 445ff.) spricht aus, daß das Privatver-
mögen des herzoglichen Hauses „lediglich den anerkannten
bisherigen Rechtsverhältnissen unterworfen bleibt“ ($ 3).
Zur Befriedigung und Ausgleichung aller Ansprüche, welche
an das mit allen Rechten und Verpflichtungen in das Staats-
eigentum der Krone Preußen übergegangene nassauische
Domänenvermögen von seiten des herzoglich nassauischen
Hauses gegenwärtig oder in Zukunft aus irgend einem Grunde