$ 36. Hausvermögen. 331
erhoben werden möchten, wurden von Preußen vertragsgemäß
die Mittel zu einem Familienfideikommiß des herzoglich
nassauischen Hauses bereitgestellt.
y) Daß das kannoversche Domänenvermögen preußisches
Staatseigentum würde, war schon in der Kapitulation von
Langensalza vom 29. Juni 1866 (Hahn a. a. O. S. 149) ver-
einbart, indem es daselbst nur heißt: „Se. Majestät Privat-
vermögen bleibt zu dessen Verfügung.“ Durch Vertrag mit
dem König von Hannover vom 29. September 1867 wurde die
Höhe der Entschädigung für Verlust des Domanialvermögens
vereinbart und die Unverletzlichkeit des Privatvermögens der
übrigen Hausmitglieder ausdrücklich anerkannt ($ 4 und 8;
Hahn S. 448ff.).
C. Anderer Meinung als hier vorgetragen ist @g. Meyer,
Lehrbuch des Staatsrechtes $ 94 Nr. 2 S. 260 und insbesondere
Cosack in „Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen“ in
Marquardsens Handbuch des öffentl. Rechts 1894 S. 5. Art. 6
der hessischen Verfassung vom 17. Dezember 1820 erklärt
ein Drittel der damals vorhandenen Domänen für Staatseigen-
tum. „Die übrigen zwei Dritteile — fährt Art. 7 fort — bilden
das schuldenfreie unveräußerliche Familieneigentum des Groß-
herzoglichen Hauses.“ Cosack S. 5 legt dies dahin aus, das
großherzogliche Haus könnte die Domänen auch vindizieren,
wenn es des hessischen Thrones verlustig gehen sollte. In der
Tat hat der hessische Minister von Dalwigk bei Abtretung
des hessischen Hinterlandes an Preußen 1866 das Eigentum
der dort belegenen Domänen als ein Privatrecht der großher-
zoglichen Familie von der Abtretung ausschließen wollen.
Der preußische Unterhändler erklärte hiergegen, Preußen
habe auch gegen die Person des Großherzogs Krieg geführt,
und lehnte ab. Was der preußische Unterhändler gesagt
hat, ist unzutreffend, Kriegspartein sind juristisch nur die
Staaten, nicht auch die Staatshäupter gewesen. Aber was
der preußische Kommissar sagen wollte, ist richtig. Er wollte
sagen, das großherzogliche Haus hatte das Eigentum daran
nur als regierendes Haus. Art. 7 bedeutet: die zwei Drittel
sind Eigentum der großherzoglichen Familie in ihrer Eigen-
schaft als derzeit regierendes Haus. Das Eigentum daran