Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 36. Hausvermögen. 331 
erhoben werden möchten, wurden von Preußen vertragsgemäß 
die Mittel zu einem Familienfideikommiß des herzoglich 
nassauischen Hauses bereitgestellt. 
y) Daß das kannoversche Domänenvermögen preußisches 
Staatseigentum würde, war schon in der Kapitulation von 
Langensalza vom 29. Juni 1866 (Hahn a. a. O. S. 149) ver- 
einbart, indem es daselbst nur heißt: „Se. Majestät Privat- 
vermögen bleibt zu dessen Verfügung.“ Durch Vertrag mit 
dem König von Hannover vom 29. September 1867 wurde die 
Höhe der Entschädigung für Verlust des Domanialvermögens 
vereinbart und die Unverletzlichkeit des Privatvermögens der 
übrigen Hausmitglieder ausdrücklich anerkannt ($ 4 und 8; 
Hahn S. 448ff.). 
C. Anderer Meinung als hier vorgetragen ist @g. Meyer, 
Lehrbuch des Staatsrechtes $ 94 Nr. 2 S. 260 und insbesondere 
Cosack in „Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen“ in 
Marquardsens Handbuch des öffentl. Rechts 1894 S. 5. Art. 6 
der hessischen Verfassung vom 17. Dezember 1820 erklärt 
ein Drittel der damals vorhandenen Domänen für Staatseigen- 
tum. „Die übrigen zwei Dritteile — fährt Art. 7 fort — bilden 
das schuldenfreie unveräußerliche Familieneigentum des Groß- 
herzoglichen Hauses.“ Cosack S. 5 legt dies dahin aus, das 
großherzogliche Haus könnte die Domänen auch vindizieren, 
wenn es des hessischen Thrones verlustig gehen sollte. In der 
Tat hat der hessische Minister von Dalwigk bei Abtretung 
des hessischen Hinterlandes an Preußen 1866 das Eigentum 
der dort belegenen Domänen als ein Privatrecht der großher- 
zoglichen Familie von der Abtretung ausschließen wollen. 
Der preußische Unterhändler erklärte hiergegen, Preußen 
habe auch gegen die Person des Großherzogs Krieg geführt, 
und lehnte ab. Was der preußische Unterhändler gesagt 
hat, ist unzutreffend, Kriegspartein sind juristisch nur die 
Staaten, nicht auch die Staatshäupter gewesen. Aber was 
der preußische Kommissar sagen wollte, ist richtig. Er wollte 
sagen, das großherzogliche Haus hatte das Eigentum daran 
nur als regierendes Haus. Art. 7 bedeutet: die zwei Drittel 
sind Eigentum der großherzoglichen Familie in ihrer Eigen- 
schaft als derzeit regierendes Haus. Das Eigentum daran
	        
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