332 8 36. Hausvermögen.
steht der jeweils regierenden Familie zu. Die des Thrones
verlustig gehende besitzt lediglich einen Anspruch auf Schad-
loshaltung. Nicht einwenden läßt sich: was hat dann das
Eigentum der Familie praktischen Wert? Es bleibt genug
praktische Bedeutung. Diese zwei Drittel sind jedenfalls
ihrer Substanz nach dem Zugriff der Staatsgläubiger entzogen.
D. Völlig ausgeschlossen ist es natürlich nicht, daß dem
regierenden Hause auch, wenn es aufhört, regierendes zu
sein, das Eigentum verbleibt; aber es setzt dies eine besondere
Bestimmung voraus, die im voraus oder erst bei Gelegenheit
des Eintritts jener Tatsache zu erfolgen vermag.
1. Nicht liegt ein solcher Fall schon vor, wenn das
staatliche Kammergutsgesetz, wie z. B. das Sondershauser
vom 14. Juni 1881 $ 1, bestimmt: „Das Kammergut ist fidei-
kommissarisches Privateigentum des Fürstlichen Hauses.“
Privateigentum bedeutet hier lediglich: nicht Staatseigentum,
keineswegs aber: Eigentum des Hauses als Privatfamilie.
2. Anders dagegen in folgenden Fällen.
a) Das sachsen-meiningensche Domänengesetz vom
20. Juli 1871 bestimmt in Art. 12: „Sollte diese (d. h. die
Regierung des Meiningenschen Spezialhauses, beziehentlich
die des Gothaischen Gesamthauses im Herzogtum Meiningen)
aus irgend einem Grunde aufhören, so tritt eine Teilung des
Domänenvermögens ein, dergestalt, daß drei Fünfteile davon
dem Herzoglich Meiningenschen Spezialhause als ein auch
ferner nach den Hausgesetzen, Verträgen und Observanzen
des Herzoglichen Gothaischen Gesamthauses vererbliches
fideikommissarisches Privateigentum dieses Letzteren, zwei
Fünfteille aber dem Herzogtum Meiningen als Landeseigentum
überwiesen werden.“ Dasselbe gilt nach Art. 14 für das
„Hausfideikommißvermögen“. Und bezüglich des „Sonder-
hausvermögens“ bestimmt Gesetz v. 9. März 1896 Art. 16, daß,
sollte der Mannesstamm des Spezialhauses erlöschen, die
Fideikommißeigenschaft des Sonderhausvermögens endet und
Allodialerbfolge eintritt. Ähnliche Bestimmungen finden sich
bezüglich des Domänenfideikommisses des herzoglichen Hauses
Sachsen-Altenburg im altenburgischen Staatsgesetze vom 29. Apil
1879 & 4 und 25 (Schulze, Hausgesetze III S. 317).