334 8 36. Hausvermögen.
auf billige Entschädigung ihres Eigentumsverlustes (Anspruch
auf Zivilliste, Apanage gegen den Staat).
C. 1. a) Ein solches Gesetz kann gegen den Willen der
Agnaten, aber keineswegs gegen den des Familienhauptes zu-
stande kommen, indem dieses oder sein Vertreter (Regent)
in Ausübung der Staatshauptstellung jedes solches Gesetz zu
verhindern vermag.
b) Um dem Vorwurf einer zu einseitigen Berücksichtigung
der Interessen des Staates zu entgehen und eine solche auch
für die Zukunft auszuschließen, hat der Landesfürst derartige
Bestimmungen mit dem Landtag nicht im Wege des Gesamt-
aktes, sondern des Vertrages, d. h. nicht durch Gesetz, son-
dern durch Übereinkommen zwischen Staat und Haus vereinbart.
c) Dies bietet dem Hause einen doppelten Vorteil. Ein-
mal sind dann bei Feststellung des Verhältnisses zwischen
Staat und Haus auch die Agnaten zu rechtlicher Mitwirkung
berufen, sofern die Vereinbarung sich auf mehr als die Ver-
waltung und Nutznießung des Familienhauptes bezieht, oder,
wenn das nicht der Fall sein sollte, sich nicht auf die Re-
gierungszeit des gegenwärtigen Familienhauptes beschränkt.
Und dann kann jeder Teil unter den Voraussetzungen, welche
die allgemeine Rechtslehre hierfür stell, an Ve Ver-
letzungen Rechtsfolgen knüpfen, insbesondere eventuell von
dem Übereinkommen zurücktreten, während ein Staatsgesetz
über die festgestellten Umstände ohne Zustimmung beider
Teile keiner Veränderung unterworfen zu werden vermag und
eine vermögensrechtliche Verantwortlichkeit von Fürst und
Landtag wegen Gesetzesverletzung ausgeschlossen ist.
2. a) Eine solche Vereinbarung finden wir u. a.in Waldeck.
Dort war durch ein dem Staatsgrundgesetze vom 23. Mai
1849 beigefügte Vereinbarung das Domanialvermögen für
Staatsgut erklärt. Die Verfassungsurkunde vom 17. August
1852 hob diese Vereinbarung wieder auf, indem sie in $ 26
bestimmte, die rechtlichen Verhältnisse des Domanialver-
mögens sollten einstweilen nach demjenigen Stande beurteilt
werden, in welchem sich dasselbe vor der Vereinbarung aus
dem Jahre 1849 befand. „Die definitive Vereinbarung soll
mit den Ständen ohne Verzug getroffen werden.“ Sie ge-