Full text: Modernes Fürstenrecht

334 8 36. Hausvermögen. 
auf billige Entschädigung ihres Eigentumsverlustes (Anspruch 
auf Zivilliste, Apanage gegen den Staat). 
C. 1. a) Ein solches Gesetz kann gegen den Willen der 
Agnaten, aber keineswegs gegen den des Familienhauptes zu- 
stande kommen, indem dieses oder sein Vertreter (Regent) 
in Ausübung der Staatshauptstellung jedes solches Gesetz zu 
verhindern vermag. 
b) Um dem Vorwurf einer zu einseitigen Berücksichtigung 
der Interessen des Staates zu entgehen und eine solche auch 
für die Zukunft auszuschließen, hat der Landesfürst derartige 
Bestimmungen mit dem Landtag nicht im Wege des Gesamt- 
aktes, sondern des Vertrages, d. h. nicht durch Gesetz, son- 
dern durch Übereinkommen zwischen Staat und Haus vereinbart. 
c) Dies bietet dem Hause einen doppelten Vorteil. Ein- 
mal sind dann bei Feststellung des Verhältnisses zwischen 
Staat und Haus auch die Agnaten zu rechtlicher Mitwirkung 
berufen, sofern die Vereinbarung sich auf mehr als die Ver- 
waltung und Nutznießung des Familienhauptes bezieht, oder, 
wenn das nicht der Fall sein sollte, sich nicht auf die Re- 
gierungszeit des gegenwärtigen Familienhauptes beschränkt. 
Und dann kann jeder Teil unter den Voraussetzungen, welche 
die allgemeine Rechtslehre hierfür stell, an Ve Ver- 
letzungen Rechtsfolgen knüpfen, insbesondere eventuell von 
dem Übereinkommen zurücktreten, während ein Staatsgesetz 
über die festgestellten Umstände ohne Zustimmung beider 
Teile keiner Veränderung unterworfen zu werden vermag und 
eine vermögensrechtliche Verantwortlichkeit von Fürst und 
Landtag wegen Gesetzesverletzung ausgeschlossen ist. 
2. a) Eine solche Vereinbarung finden wir u. a.in Waldeck. 
Dort war durch ein dem Staatsgrundgesetze vom 23. Mai 
1849 beigefügte Vereinbarung das Domanialvermögen für 
Staatsgut erklärt. Die Verfassungsurkunde vom 17. August 
1852 hob diese Vereinbarung wieder auf, indem sie in $ 26 
bestimmte, die rechtlichen Verhältnisse des Domanialver- 
mögens sollten einstweilen nach demjenigen Stande beurteilt 
werden, in welchem sich dasselbe vor der Vereinbarung aus 
dem Jahre 1849 befand. „Die definitive Vereinbarung soll 
mit den Ständen ohne Verzug getroffen werden.“ Sie ge-
	        
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