Full text: Modernes Fürstenrecht

8 36. Hausvermögen. 335 
schah durch einen Rexe/s vom 16. Juli 18583, den der Fürst 
15. November 1853 genehmigte, aber erst 28. Oktober 1856 im 
Regierungsblatte veröffentlichte. Dieser Rezeß gilt heute noch. 
b) Eine derartige Vereinbarung verliert dadurch nicht den 
die Agnaten schützenden Vertragscharakter, daß sie zu einem 
Bestandteil der Verfassung erklärt wird. Sie ıst dann eben 
Vertrag und Gesetz zugleich. Durch ihren Charakter als Ver- 
fassungsgesetz wird der Schutz der Agnaten staatsrechtlich 
erhöht, ohne daß die vertragsmäßigen Rechte des Hauses 
Einbuße erlitten. Das Haus steht trotzdem nach wie vor zum 
Staate auch in Vertragsverhältnis; ohne Zustimmung der Ag- 
naten kann das Rechtsverhältnis keine Änderung erfahren, 
soll nicht Vertragsbruch begangen werden. 
a) Eine Rechtslage solcher Art finden wir augenblicklich 
z. B. in Koburg-Gotha. Am 1. März 1855 wurde zwischen 
dem herzoglich sachsen-gothaischen Gesamthause einerseits 
und dem durch Staatsministerium und Landtag vertretenen 
Herzogtum Gotha andererseits ein Vergleich über die Aus- 
scheidung des Domänengutes und Staatsgutes aus dem bis- 
herigen Kammer- und Domänenvermögen im Herzogtum Gotha 
geschlossen, inhaltlich dessen das bisherige Kammer- und 
Domänenvermögen in zwei Teile geteilt wurde, von denen 
der eine unter der Bezeichnung Domänengut als Eigentum 
jenes Gesamthauses, der andere unter der Bezeichnung Staats- 
gut als Eigentum des Herzogtums Gotha unwiderruflich an- 
erkannt wurde. Ein Staatsgesetz vom gleichen Tage (Schuize, 
Hausgesetze III S. 297) bestimmt, dieser Vertrag gelte als 
Gesetz und genieße desselben Schutzes, welchen das Staats- 
grundgesetz vom 3. Mai 1862 der Verfassung des Herzogtums 
Gotha gewähre. 
ß) In ähnlicher Weise geschah in Oldenburg durch Ver- 
trag zwischen Großherzog und Landtag vom 5. Februar 1849 
eine Sonderung des Domanialvermögens in Krongut und 
Staatsgut. Art. 179 des oldenburgischen Staatsgrundgesetzes 
vom 22. November 1852 verfügt hierzu: die Vereinbarung sei 
als ein wesentlicher Bestandteil des Staatsgrundgesetzes an- 
zusehen. 
y) Interessant sind auch die Verhältnisse in Lippe. Hier
	        
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