336 8 36. Hausvermögen.
kam 1868 eine „Vereinbarung“ zwischen Haus (Fürst) und
Ständen über die „Trennung des Staatshaushalts vom Domanial-
haushalt“ zustande, wonach das Kammergut Familiengut blieb.
Diese Vereinbarung wurde durch Verordnung vom 24. Juni 1868
als Landesgesetz publiziert. 1879 wurde sie wieder im Wege
der „Vereinbarung“ abgeändert und sodann auch diese Modi-
fikation unter dem 20. März 1879 als Landesgesetz verkündigt.
1898 fand wieder eine Umgestaltung jenes Vertrages von 1868
statt. Der Fürst band sich in der Verwendung der Nutzungen.
Das kann er (bezw. der Regent für ihn) ohne Zustimmung
der Agnaten lediglich für die Dauer seiner Regierungszeit tun.
Trotzdem geschah es auf unbestimmte Zeit lediglich durch
Gesetz (vom 25. März 1898).
c) Über die Auslegung solcher Vereinbarungen können
zwischen den Vertragsteilen Streitigkeiten entstehen. Um fest-
zustellen, ob die Zivilgerichte zur Entscheidung solcher Streitig-
keiten zuständig sind, bedarf es einer Bestimmung der recht-
lichen Natur der genannten Verträge.
a) Hier meinen wir nun: soweit die Verträge nicht die
Frage der Leistung von Zuschüssen zur Staatsverwaltung
betreffen, welche entschieden eine öffentlichrechtliche Last
des Domanialvermögens darstellen, ist das Rechtsverhältnis
zwischen Haus und Staat ein privatrechtliches. Denn es
handelt sich um einen Vertrag des Eigentümers von privat-
rechtlichem Vermögen. Als Eigentümerin des Domänengutes
schließt die regierende Familie die Vereinbarung ab, somit
als Privatrechtssubjekt, und der Vertrag bezieht sich auf Ver-
fügung über und Verwaltung von Eigentum. Diese rechtliche
Natur erfährt eine Änderung auch dann nicht, wenn, was ja
die Regel, das betreffende fürstliche Haus nur solange, als es
regierendes in diesem Staate ist, somit lediglich als regierendes
Haus das Eigentum am Domanium besitzt. Gewiß besitzt sie
es dann nicht als Privatperson und ist das Familienhaupt
Inhaber des Fideikommisses nicht als Privatperson, aber damit
hört das Haus noch nicht auf, in Hinblick auf das Eigentum
am Domänengute Privatreckissubjekt zu sein, dasselbe als
Privatrechtssubjekt zu besitzen. M. a. W. auch dann noch
bleibt jene Vereinbarung ein privatrechtlicher Vertrag. Wenn