Full text: Modernes Fürstenrecht

336 8 36. Hausvermögen. 
kam 1868 eine „Vereinbarung“ zwischen Haus (Fürst) und 
Ständen über die „Trennung des Staatshaushalts vom Domanial- 
haushalt“ zustande, wonach das Kammergut Familiengut blieb. 
Diese Vereinbarung wurde durch Verordnung vom 24. Juni 1868 
als Landesgesetz publiziert. 1879 wurde sie wieder im Wege 
der „Vereinbarung“ abgeändert und sodann auch diese Modi- 
fikation unter dem 20. März 1879 als Landesgesetz verkündigt. 
1898 fand wieder eine Umgestaltung jenes Vertrages von 1868 
statt. Der Fürst band sich in der Verwendung der Nutzungen. 
Das kann er (bezw. der Regent für ihn) ohne Zustimmung 
der Agnaten lediglich für die Dauer seiner Regierungszeit tun. 
Trotzdem geschah es auf unbestimmte Zeit lediglich durch 
Gesetz (vom 25. März 1898). 
c) Über die Auslegung solcher Vereinbarungen können 
zwischen den Vertragsteilen Streitigkeiten entstehen. Um fest- 
zustellen, ob die Zivilgerichte zur Entscheidung solcher Streitig- 
keiten zuständig sind, bedarf es einer Bestimmung der recht- 
lichen Natur der genannten Verträge. 
a) Hier meinen wir nun: soweit die Verträge nicht die 
Frage der Leistung von Zuschüssen zur Staatsverwaltung 
betreffen, welche entschieden eine öffentlichrechtliche Last 
des Domanialvermögens darstellen, ist das Rechtsverhältnis 
zwischen Haus und Staat ein privatrechtliches. Denn es 
handelt sich um einen Vertrag des Eigentümers von privat- 
rechtlichem Vermögen. Als Eigentümerin des Domänengutes 
schließt die regierende Familie die Vereinbarung ab, somit 
als Privatrechtssubjekt, und der Vertrag bezieht sich auf Ver- 
fügung über und Verwaltung von Eigentum. Diese rechtliche 
Natur erfährt eine Änderung auch dann nicht, wenn, was ja 
die Regel, das betreffende fürstliche Haus nur solange, als es 
regierendes in diesem Staate ist, somit lediglich als regierendes 
Haus das Eigentum am Domanium besitzt. Gewiß besitzt sie 
es dann nicht als Privatperson und ist das Familienhaupt 
Inhaber des Fideikommisses nicht als Privatperson, aber damit 
hört das Haus noch nicht auf, in Hinblick auf das Eigentum 
am Domänengute Privatreckissubjekt zu sein, dasselbe als 
Privatrechtssubjekt zu besitzen. M. a. W. auch dann noch 
bleibt jene Vereinbarung ein privatrechtlicher Vertrag. Wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.