338 8 37. Das Privatvermögen der Hausmitglieder.
bestimmt bezüglich der Eigentumsfrage: „Hinsichtlich des
Rechtes des Fürstenhauses am Domanialvermögen soll es bei
dem durch die Verfassungsurkunde vom 17. August 1852
wiederhergestellten Verhältnis bleiben“; d. h. das Domänen-
gut bleibt Hausgut der landesherrlichen Familie.
aa) Zunächst ist es m. E. unrichtig, daß der erwähnte
Rezeß durch den Satz der Verfassung $ 26: „Die... definitive
Vereinbarung (über die Eigentumsfrage) soll mit den Ständen
ohne Verzug getroffen werden“ ein integrierender Bestandteil
der Verfassung selbst wurde.
£ß) Aber selbst wenn es der Fall wäre, so folgt hieraus noch
nicht, daß das durch die Verfassung bezüglich des Domanial-
vermögens geschaffene Rechtsverhältnis lediglich ein öffentlich-
rechtliches, durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen Landes-
herrn und Ständen geregeltes sei. Dadurch, daß der Vertrag
nicht die Stellung des Fürsten als Privatperson berührt, folgt
noch keineswegs mit zwingender Notwendigkeit, daß er die
Eigenschaft des Fürsten als Landesherrn betrifft. Vielmehr
bezieht sich der Vertrag auf die Stellung des Fürsten als
Familienhaupt, auf das Verhältnis, in welchem er infolge des
Eigentums des landesfürstlichen Hauses am Domanialvermögen
als Hauschef zu diesem Vermögen steht. Die Zivilgerichte
wären also für Streitigkeiten aus jenem Rezesse zuständig
gewesen.
b) Das Privatvermögen der Hausmitglieder.
8 37.
I. Wie bereits ın $ 35 bemerkt, geht auch in bezug auf
das Vermögen der Hausmitglieder (Haupt, Gemahlin, Prinzen,
Prinzessinnen, Gemahlinnen der Prinzen, Witwen) etwa vor-
handenes Haus- und Landesrecht dem gewöhnlichen bürger-
lichen Rechte vor und es gibt auch Haus- und Staatsgesetze,
welche derartige Abweichungen schaffen. Wir führen beispiels-
weise die des bayerischen Rechtes an.
Il. A. Das Privatvermögen des regierenden Herrn heißt
Schatullgut. Das bayer. Familienstatut von 1819 Tit. VOII
bemerkt hierüber z. B. zunächst definierend, dazu gehöre,