Full text: Modernes Fürstenrecht

338 8 37. Das Privatvermögen der Hausmitglieder. 
bestimmt bezüglich der Eigentumsfrage: „Hinsichtlich des 
Rechtes des Fürstenhauses am Domanialvermögen soll es bei 
dem durch die Verfassungsurkunde vom 17. August 1852 
wiederhergestellten Verhältnis bleiben“; d. h. das Domänen- 
gut bleibt Hausgut der landesherrlichen Familie. 
aa) Zunächst ist es m. E. unrichtig, daß der erwähnte 
Rezeß durch den Satz der Verfassung $ 26: „Die... definitive 
Vereinbarung (über die Eigentumsfrage) soll mit den Ständen 
ohne Verzug getroffen werden“ ein integrierender Bestandteil 
der Verfassung selbst wurde. 
£ß) Aber selbst wenn es der Fall wäre, so folgt hieraus noch 
nicht, daß das durch die Verfassung bezüglich des Domanial- 
vermögens geschaffene Rechtsverhältnis lediglich ein öffentlich- 
rechtliches, durch öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen Landes- 
herrn und Ständen geregeltes sei. Dadurch, daß der Vertrag 
nicht die Stellung des Fürsten als Privatperson berührt, folgt 
noch keineswegs mit zwingender Notwendigkeit, daß er die 
Eigenschaft des Fürsten als Landesherrn betrifft. Vielmehr 
bezieht sich der Vertrag auf die Stellung des Fürsten als 
Familienhaupt, auf das Verhältnis, in welchem er infolge des 
Eigentums des landesfürstlichen Hauses am Domanialvermögen 
als Hauschef zu diesem Vermögen steht. Die Zivilgerichte 
wären also für Streitigkeiten aus jenem Rezesse zuständig 
gewesen. 
b) Das Privatvermögen der Hausmitglieder. 
8 37. 
I. Wie bereits ın $ 35 bemerkt, geht auch in bezug auf 
das Vermögen der Hausmitglieder (Haupt, Gemahlin, Prinzen, 
Prinzessinnen, Gemahlinnen der Prinzen, Witwen) etwa vor- 
handenes Haus- und Landesrecht dem gewöhnlichen bürger- 
lichen Rechte vor und es gibt auch Haus- und Staatsgesetze, 
welche derartige Abweichungen schaffen. Wir führen beispiels- 
weise die des bayerischen Rechtes an. 
Il. A. Das Privatvermögen des regierenden Herrn heißt 
Schatullgut. Das bayer. Familienstatut von 1819 Tit. VOII 
bemerkt hierüber z. B. zunächst definierend, dazu gehöre,
	        
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