Full text: Modernes Fürstenrecht

.8 37. Das Privatvermögen der Hausmitglieder. 339 
was der König durch Ersparnis aus den zu seiner Privat- 
disposition gestellten Einnahmen oder aus sonstigen Privat- 
titeln erworben und dem Vermögen des Staates und der 
Krone (d. h. des Hauses) noch nicht einverleibt habe. Dann 
bestimmt es: 1) „Der Monarch ist in seinen Dispositionen 
hierüber an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht 
gebunden.“ 2) Wenn der König ohne Hinterlassung einer 
letztwilligen Verfügung stirbt, so werden gemäß Verfassung 
Tit. III $ 1 Abs. 2 die unbeweglichen Sachen, welche er für 
sein Privatvermögen neu erwarb, Staatseigentum, jedoch in 
der Weise, daß deren Nutzgenuß sich nach der bürgerlichen 
Intestaterbfolge vererbt; die bewegliche Verlassenschaft ver- 
erbt sich mangels letztwilliger Verfügung nach bürgerlichem 
Rechte, wobei jedoch, solange noch männliche Sprossen im 
königlichen Hause vorhanden sind, die Prinzessinnen aus- 
geschlossen bleiben. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der 
Mobilien, welche der König in eine wissenschaftliche oder 
Kunstsammluug des Staates hat verbringen lassen, ohne sie 
dem Staatsvermögen förmlich einzuverleiben. Näheres bayeri- 
sches Staatsgesetz vom 9. März 1828. Dazu Seydel Bd. I 
$ 54 S. 184. 
B. Bezüglich der übrigen Glieder des königlichen Hauses 
verordnet das bayer. Familienstatut nichts abweichendes, son- 
dern schreibt (Tit. VIII $ 5) ausdrücklich vor: „Sie sind bei 
den Dispositionen über ihr Privatvermögen an die Beob- 
achtung der bürgerlichen Gesetze gehalten, nach welchen auch 
die Erbfolge bestimmt wird.“ 
C. Ähnliche Bestimmungen finden sich z. B. in dem 
sachsen-meiningenschen Staatsgesetz vom 9. März 1896 Art. 14 
Abs. 2, 17, 18. 
Ill. Manchmal ist vorgeschrieben, daß sich unter ge- 
wissen Voraussetzungen Hausvermögen in Hausmitglieder- 
vermögen verwandelt. So bestimmt das meiningensche Ver- 
fassungsgesetz vom 9. März 1896 bezüglich des „Sonder- 
hausvermögens“: „Sollte der Mannesstamm des herzoglichen 
Spezialhauses erlöschen, so endet die Fideikommißeigenschaft 
des Sonderhausvermögens und es vererbt, sofern der letzte 
Inhaber nicht anderweit verfügt hat, auf dessen nach der 
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