.8 37. Das Privatvermögen der Hausmitglieder. 339
was der König durch Ersparnis aus den zu seiner Privat-
disposition gestellten Einnahmen oder aus sonstigen Privat-
titeln erworben und dem Vermögen des Staates und der
Krone (d. h. des Hauses) noch nicht einverleibt habe. Dann
bestimmt es: 1) „Der Monarch ist in seinen Dispositionen
hierüber an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht
gebunden.“ 2) Wenn der König ohne Hinterlassung einer
letztwilligen Verfügung stirbt, so werden gemäß Verfassung
Tit. III $ 1 Abs. 2 die unbeweglichen Sachen, welche er für
sein Privatvermögen neu erwarb, Staatseigentum, jedoch in
der Weise, daß deren Nutzgenuß sich nach der bürgerlichen
Intestaterbfolge vererbt; die bewegliche Verlassenschaft ver-
erbt sich mangels letztwilliger Verfügung nach bürgerlichem
Rechte, wobei jedoch, solange noch männliche Sprossen im
königlichen Hause vorhanden sind, die Prinzessinnen aus-
geschlossen bleiben. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der
Mobilien, welche der König in eine wissenschaftliche oder
Kunstsammluug des Staates hat verbringen lassen, ohne sie
dem Staatsvermögen förmlich einzuverleiben. Näheres bayeri-
sches Staatsgesetz vom 9. März 1828. Dazu Seydel Bd. I
$ 54 S. 184.
B. Bezüglich der übrigen Glieder des königlichen Hauses
verordnet das bayer. Familienstatut nichts abweichendes, son-
dern schreibt (Tit. VIII $ 5) ausdrücklich vor: „Sie sind bei
den Dispositionen über ihr Privatvermögen an die Beob-
achtung der bürgerlichen Gesetze gehalten, nach welchen auch
die Erbfolge bestimmt wird.“
C. Ähnliche Bestimmungen finden sich z. B. in dem
sachsen-meiningenschen Staatsgesetz vom 9. März 1896 Art. 14
Abs. 2, 17, 18.
Ill. Manchmal ist vorgeschrieben, daß sich unter ge-
wissen Voraussetzungen Hausvermögen in Hausmitglieder-
vermögen verwandelt. So bestimmt das meiningensche Ver-
fassungsgesetz vom 9. März 1896 bezüglich des „Sonder-
hausvermögens“: „Sollte der Mannesstamm des herzoglichen
Spezialhauses erlöschen, so endet die Fideikommißeigenschaft
des Sonderhausvermögens und es vererbt, sofern der letzte
Inhaber nicht anderweit verfügt hat, auf dessen nach der
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