340 8 37. Das Privatvermögen der Hausmitglieder.
alsdann allgemein geltenden gesetzlichen Erbfolge (Allodıal-
erbfolge) berufene Erben“ (Art. 16).
IV. A. Auch das Privatvermögen der Mitglieder ist ent-
weder freies oder gebundenes (fideikommissarisches). Nicht
jedes Fideikommifs, welches innerhalb des Kreises der Haus-
angehörigen begegnet, ist Hausfideikommifs, d. h. Fideikommifs,
dessen Eigentum dem hochadeligen Haus als solchem zuslieht.
Das Eigentum kann auch einem Hausmitglied oder einer
Linie zustehen. Nur ersteres ist gemeinrechtlich möglich,
weil ja nach ihm nur das hochadelige Haus als solches, aber
nicht die Linie, jede Familie desselben, juristische Persön-
lichkeit besitzt (vgl. Gierke, Fideikommisse im Handwörter-
buch der Staatswissenschaften 2. Aufl. Bd. III [1900] S. 885).
Partikularrechtlich kommt es vor, daß jede Familie, also
auch jeder Teil des hochadeligen Hauses, für welchen ein
Fideikommiß errichtet wird, genossenschaftliche Organisation
und damit juristische Persönlichkeit erhält, oder es wird dem
Fideikommiß als solchem juristische Persönlichkeit beigelegt,
das Fideikommiß somit zu einer Unterart der Familien-
stiftung gestempelt. In Preußen ist Eigentümerin die Familie,
also die Linie als Genossenschaft. Wenn also in dem Ab-
findungsvertrage mit Preußen vom 26. März 1873 der Land-
graf Friedrich von Hessen-Kassel sich verpflichtet, aus den
in Aussicht gestellten Entschädigungswerten ein Privatfamilien-
fideikommiß der kurhessischen Fürstenfamilie zu konstituieren,
so ist dieses Fideikommiß, wie schon sein Name ergibt,
zweifellos ein Fideikommiß, das im Eigentum des hochadeligen
Hauses Hessen-Kassel selbst, also nicht in dem der Rumpen-
heimer Linie steht. Alle Linien sind sukzessionsberechtigt:
auch die Philippstaler. Anders dagegen das Fideikommiß,
welches die Agnaten der Philippstaler Linien nach Vertrag
:vom 13. Dezember 1880 aus der ihnen bewilligten Ent-
schädigung zu errichten verpflichtet waren. Hier wurden
Eigentümer die beiden Philippstaler Linien als Familien-
genossenschaft. Nicht wurden dieselben dadurch zu einem
besonderen hochadeligen Hause, zu einem kurfürstlichen
Spezialhause. Denn lediglich in Fideikommißangelegenheiten
wurden sie zu einer juristischen Person. Vgl. S. 330.