Full text: Modernes Fürstenrecht

838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 345 
den Fürsten hinauszureichen sind, auch rechtlich nicht zu 
Staatsgeld. Was der Fürst erhält, ist Domänengeld, Haus- 
fideikommißgeld. Die Kasse bildet bloß die Umleitungsstelle. 
Dafür spricht auch der Name Domänenrente und der An- 
teil an den weiteren Erträgen des Domanıums. Sollte die 
Domänenrente anderen rechtlichen Wesens sein, als dieser 
Überschußanteil, der doch wohl unbestreitbar privatrecht- 
liche Natur besitzt? Der Staat ist Selbstschuldner nur in- 
soweit, als er dem Fürsten einen bestimmten Domänenertrag 
garantiert. 
B. Aus der Tatsache, daß der Anspruch auf Zivilliste 
dem Monarchen in erster Linie zwecks würdiger Repräsentation 
der Staatsautorität zusteht, folgt, daß er unübertragbar, un- 
verpfändbar und unpfändbar ıst und Streitigkeiten zwischen 
Fürst als Gläubiger über ihn und Staat als Schuldner für 
ihn nicht vor die bürgerlichen Gerichte gehören. Der Ver- 
waltungsrechtsweg ist bezüglich solcher Streite auch nicht 
eröffnet. Also fehlt ein zu ihrer Entscheidung zuständiger 
Richter. Vgl. Seydel, Bayer, Staatsrecht I $ 54 S. 183, 
I. A. Die vermögensrechtlichen Ansprüche, welche den 
übrigen Hausmitgliedern als solchen (Gegensatz: als Regenten) 
gegen Haus, Monarchen oder Staat zustehen, erklärten wir 
bereits S. 124 für priratrechtliche Ansprüche auf standesge- 
mäßen Unterhalt. Wir erwähnten dort bereits eine abweichende 
Ansicht, welche auch diesen Ansprüchen öffentlichrechtliche 
Natur zuspricht, wenigstens soweit dieselben sich gegen den 
Staat und nicht gegen das Haus richten (siehe Jelinek, Syst. 
der subj. öffentl. Rechte S. 178; Seydel a. a. 0. 863 S. 215). 
Anschütz S. 578 macht ausdrücklich diese Unterscheidung. 
Er erklärt Apanagen, Sustentationen, Wittum, Aussteuern 
u. s. w. da, wo diege Ansprüche nicht gegen den Staat sich 
wenden, für Institutionen nicht „des Staats-, sondern des 
Privatrechts“, für eine innere, autonomisch zu ordnende An- 
gelegenheit des fürstlichen Hauses. 
1. a) a) Nimmt man öffentlichrechtliche Natur an, so 
muß es aus dem gleichen Grunde geschehen, aus welchem 
es hinsichtlich der Zivilliste zu tun ist, und es sind dann 
auch die gleichen Folgerungen zu ziehen: Unübertragbarkeit,
	        
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