346 838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc.
Unpfänd- und Unverpfändbarkeit. Soweit der Anspruch nur
gegen das Haus zusteht, entfielen diese Wirkungen.
ß) Diese Konsequenzen stimmen nicht zum positiven
Recht. Gleichgültig, ob die Apanage vom Staate oder nicht
vom Staate zu leisten ist, wird das Beschlagnahmerecht der
Gläubiger oder die Abtretungsbefugnis der Apanagierten be-
schränkt. In Waldeck wird die Apanage u. s. w. nicht vom
Staate, sondern vom Fürsten als Nutznießer des Familien-
und Hausfideikommisses gewährt. Es findet sich da — Haus-
gesetz $ 43 — die Vorschrift: „Apanagen, Deputate und
Wittümer können von den Gläubigern nur bis zu einem
Dritteil ihres Betrages in Anspruch genommen oder mit Be-
schlag belegt werden. Auch sind die ohne Genehmigung des
Fürsten vor Fälligkeit geschehenden, jenes Dritteil über-
steigenden Zessionen der Apanagen etc., sowie sonstige
Dispositionen über dieselben ungültig.“ In Sachsen und Württem-
berg ist es die Staatskasse, welche die Apanagen zu leisten
hat, und doch lesen wir auch hier in den Hausgesetzen
(Art. 18 bezw. 25): „Die Apanagen und Wittume der Prinzen.
u. 8. w. können von deren Gläubigern nur bis zu einem
Dritteil in Anspruch genommen und mit Beschlag belegt
werden“ (ähnlich bad. Apanagengesetz $ 15). Hier und dort
setzt der Gesetzgeber somit als selbstverständlich voraus,
daß die Apanagenforderung an sich pfändbar ist. Dann kann
aber der Grund derselben nicht der nämliche, wie der für
die Zivilliste maßgebende sein. Nicht in erster Linie wegen
des Staates, sondern in erster Linie wegen des Individuums,
nicht um der staatlichen Repräsentation, sondern um des
Unterhalts des Individuums willen ist primär die Forderung
begründet.
b) Und hierfür sprechen noch zwei weitere Gründe.
a) Die Apanagen u. s. w. müssen nicht unbedingt im
Lande verzehrt werden. Verzehrung außer Landes bedarf
höchstens landesfürstlicher Zustimmung (Baden [Apanagen-
gesetz] $ 13, Sachsen Art. 17, Württemberg Art. 24). Ist
Verbrauch außerhalb des Staates statthaft, so kann erster
Grund dieser Leistungen nicht der staatliche Repräsentations-
zweck sein.