Full text: Modernes Fürstenrecht

350 838. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Familienmitglieder etc. 
Besteigung eines auswärtigen Thrones dem Einzuge oder 
wenigstens einer Abminderung unterstellt wird. Die Frage 
gelangte im englischen Parlamente zur Erörterung, nachdem 
Herzog Alfred von Edinburg den Thron von Sachsen-Koburg 
und Gotha bestiegen hatte. Vgl. Störk, Der Austritt aus dem 
landesherrlichen Hause S. 26 Anm. 2. Siehe auch oben S. 120. 
C. 1. a) Haus- bezw. Staatsgesetz beschränken sich zu- 
meist darauf, für die einzelnen Arten von Versorgungsansprüchen 
nur eine Minimal- und Maximalsumme zu bestimmen und 
die Festsetzung der Höhe für den einzelnen Fall dem Familien- 
haupte zu überlassen. So bestimmt z. B. das bayer. Familien- 
statut Tit. VI $ 1 und 3: Die Apanage „soll in einer Geld- 
rente von höchstens 100 000 Gulden auf die Königliche Staats- 
kasse angewiesen werden. Für die nachgeborenen Söhne des 
Königs wird sie niemals unter 80 000 fl., wenn sie etabliert 
und verheiratet sind, und nicht unter 60 000 fl., wenn sie vor 
ihrer Vermählung sich etablieren, betragen“. „Die Apanagen 
werden nach dem in $ 1 angeführten Maßstabe von dem 
Könige ... festgesetzt.“ Ähnlich sachsen-meiningensches Staats- 
gesetz vom 9. März 1896 Art. 8: „Der Herzog bestimmt die 
desfallsigen Beträge (der Apanage, Aussteuer, Ausstattung) 
nach seinem billigen Ermessen“. 
b) Selbstverständlich kann sich das Familienhaupt in 
seinem Ermessen vertragsmä/sig binden. Üblich ist dies hin- 
sichtlich der Leistungen an die in die Familie durch Heirat 
eintretenden Damen. Der Fürst bindet sich in den Ehepakten 
über seine eigene Ehe und durch Aufnahme entsprechender 
Klauseln in die von ihm zu bestätigenden Eheverträge der 
Prinzen. Das meiningensche Gesetz vom 9. März 1896 spricht 
daher auch von „vertragsmäßiger Festsetzung der Wittümer“. 
Dabei kommt vor, daß für den Fall, daß das Wittum in einem 
fremden Staate verzehrt werden sollte, ein Abzug vereinbart 
wird (sächs. Hausgesetz $ 17). 
2. Ausnahmsweise wird der Bezug von Haus oder Staat 
nicht durch Gesetz, sondern durch Vertragmit dem Berechtigten 
vereinbart. So z. B. der Apanagialvertrag des Staates Bayern 
mit Herzog Wilhelm von Bayern vom 30. November 1803, 
wodurch der herzoglichen Linie des bayerischen Königshauses
	        
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