352 8 40. Die Gliederung des landesherrlichen Hauses.
II. Öffentliches Fürstenrecht.
A. Die Rechtsverhältnisse von Familie und Familienhaupt.
1. Die Gliederung des landesherrlichen Hauses.
8 39.
I. A. 1. Die Mitglieder der regierenden Familien sind
teils ursprüngliche (durch Abstammung, Verleihung, Auf-
nahme), teils angeheiratete (Gemahlinen, Witwen). Die ersteren
zerfallen in Agnaten und Kognaten und solche, die den
einen oder anderen (durch Verleihung, Aufnahme) gleichge-
stellt sind. Agnaten sind die von Männern der Familie ab-
stammenden männlichen Mitglieder (mares a mare; die durch
Männer verwandten Männer, der Mannesstamm); Kognaten
sind die Weiber der Blutsfreundschaft und die durch Weiber
verwandten Männer. Es gibt somit lediglich Agnaten, nicht
auch Agnatinnen!). Der letztere Ausdruck, den z. B. Störk,
Austritt S. 4 gebraucht, ist begriffswidrig. Die in männlicher
Linie, also durch Männer abstammenden Kognatinnen sind
gegenüber anderen Kognaten ausgezeichnet, aber sie sind
doch nur Kognatinnen. Will man ihre besondere und nähere
Beziehung zum Mannesstamm in ihrer Benennung zum Aus-
druck bringen, so mag man sie als agnatische Kognaten
(Prinzessinnen) oder als Halbagnaten bezeichnen.
2. Wenn die Thronfolge auf den Weberstamm übergeht,
so verwandeln sich die vorhandenen Kognaten, welche Ab-
kömmlinge der den Übergang vermittelnden Prinzessin
sind, in Agnaten; d. h. sie gelten rechtlich als Agnaten.
B. Dann zerfällt das Haus in regierende und nichtregierende
Mitglieder. Gewöhnlich ist nur das Haupt regierendes Mit-
glied, aber es kann ja ein Familienangehöriger zugleich in
einem anderen Staate regierender Herr sein.
II. Das hochadelige Haus kann zerfallen 1) in Linien
oder 2) in Spezialhäuser oder 3) in Linien und Spezialhäuser.
!) Siehe auch Binding a. a. O. S. 38: „Die nassauische Prinzessin
tritt mit ihrer Heirat aus dem nassauischen Hause aus, bleibt aber Kognatin
desselben, solange sie lebt.“