Full text: Modernes Fürstenrecht

8 39. Die Gliederung des landesherrlichen Hauses. 353 
A. 1. a) Linie oder Parentel ist die Gesamtheit der Ab- 
kömmlinge desselben Stammvaters; eine Linie wird durch 
ein Stammelternpaar und dessen (eheliche u. s. w.) Nach- 
kommen gebildet. Soviel Väter (Stammelternpaare) sich in 
dem Hause finden, so viele Linien hat es. Jedes Haus vermag 
also aus einer Vielzahl von Linien zu bestehen. Diese sind 
voneinander genealogisch abhängig. Aus der Linie des 
Erzeugers entsteht die Linie des Erzeugten, aus der Linie 
des Vaters die Linien der Söhne. Je höher wir in der Reihe 
der Väter hinaufgehen, um so mehr steigt die Zahl der 
Linien, die auf einen Stammvater zurückgehen, und so läßt 
sich von Haupt- und Unterlinien sprechen. 
b) Aber nicht bloß genealogisch, sondern auch rechtlich 
ıst die Gliederung des Hauses in Linien wichtig. Das hoch- 
adelige Haus, das regierende, wie das ehemals regierende 
(standesherrliche), ist die Gesamtheit der Blutsfreunde, welche 
von dem ersten Erwerber der Landeshoheit (Staatsgewalt) 
eines bestimmten Landes (Staates) abstammen. Landeshoheit 
bildet also die Grundlage des sie alle einigenden Bandes. 
Die Landeshoheit ist aber erblich unter den Abkömmlingen 
ihres ersten Erwerbers und so kommt es, daß nach den 
Gründsätzen der Thronfolgeordnung sich auch die ganze 
Gemeinschaft gliedert. Die Thronfolgeordnung folgt der 
deutschrechtlichen Ordnung des gesetzlichen Erbrechts. Diese 
beruht auf der Blutsfreundschaft. „Blut fließt abwärts, es 
klimmt nicht“ (siehe Gierke, Grundzüge S. 548). So demge- 
mäß auch das Erbe. Die Erbfolge ist Nachkommenfolge; 
wer dem letzten Inhaber der Landeshoheit dem Blut nach 
am nächsten steht, folgt ihm. Bluts-, nicht Gradesnähe ent- 
scheidet. Es gilt nicht Gradual-, sondern „Linealfolge“, 
Erbfolge nach Linien, nach Parentelen. Dasselbe ist geltendes 
Thronfolgerecht: „Die Krone ist erblich (im königlichen 
Hause) nach dem Rechte der agnatischen „Linealfolge“ 
{preuß. Verf. Art. 53). 
2. a) Aber bedeutsam ıst heute fürstenrechtlich nicht die 
Einteilung der Linien in Haupt- und Unterlinien, sondern 
die Einteilung ın Haupt- und Nebenlinien. Daß die Linie 
des Erzeugten, die Unterlinie, thronfolgeberechtigt ist, wenn 
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 23
	        
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