354 8 39. Die Gliederung des landesherrlichen Hauses.
die Linie des Erzeugers, die Hauptlinie, Sukzessionsrecht be-
sitzt, folgt von selbst daraus, daß die Thronfolge Lineal-
folge, Nachfolge nach Linien ist. Die Linie des Vaters
schließt hier notwendig die Linien, welche von den Söhnen
ausgehen, ein. Ist der Vater thronfolgeberechtigt, so ist es
die ganze Gruppe (Linie), welche von ihm als Stammvater
ihren Ausgangspunkt nimmt. Aber diese Linien stehen sich
heute in der Thronfolgeberechtigung nicht mehr gleich. Die
Linie des ältesten Sohnes schließt die Linien der jüngeren
Söhne aus. Es gilt Vorrecht der erstgeborenen Linie — die
Kinder und sonstigen Abkömmlinge des verstorbenen älteren
Sohnes schließen den noch lebenden zweitgeborenen Sohn
von der Thronfolge aus. Es gilt „Linealfoige nach Ersigeburts-
recht“. Die Linie des älteren Sohnes schließt die Linien der
jüngeren aus. Sie ist die Haupt-, die anderen die Neben-
linien. Der Gegensatz ist ein relativer. Der Kreis der Mit-
glieder, welche der Hauptlinie angehören, wird um so enger,
je näher der als Ausgangspunkt der Hauptlinie genommene
Throninhaber der Gegenwart steht. Im engsten Sinne ist
also Hauptlinie die Linie des gegenwärtigen Throninhabers
bezw., wenn dieser keine Nachkommen hat, die älteste Unter-
linie der Parentel seines Vaters (Großvaters u. s. w.). Vgl.
hierzu noch $ 53.
b) Indes nicht notwendig ist die Hauptlinie gerade die
älteste. Es ist möglich, daß ein älterer Prinz für sich und
seine Nachkommen auf Thronfolge verzichtet oder die be-
sessene Krone aufgibt (vgl. $$ 50 und 52), dann wird die
Linie des jüngeren Prinzen die regierende oder Hauptlinie
und die ältere bildet eine Nebenlinie.
c) Hauptlinie bedeutet also regierende Linie, Linie, aus
welcher der regierende Herr des Hauses hervorgeht; Neben-
linie heißt: nichtregierende Linie des regierenden Hauses.
B. Die Nebenlinien zerfallen in hausrechtlich beschränkt:
und in hausrechtlich vollkommen selbständige.
1. Die beschränkt selbständigen Linien sind dies ver-
mögensrechtlich oder in anderer Richtung.
a) Eine gewisse vermögensrechtliche Selbständigkeit und
Absonderung tritt ein: